168 Das Verwaltungsrecht. 8 167
fallenden Stadien der polizeilichen Verfügung, die durchzuführende
Anordnung selbst und die Androhung des Zwangsmittels. Wird
die Androhung angefochten, so erstreckt sich die Anufechtung zugleich
auf die Anordnung selbst, sofern diese nicht bereits Gegenstand
eines besonderen Beschwerde= oder Streitverfahrens geworden ist.
Hiernach erscheint es selbst dann zulässig, die Anfechtung auch
auf die Anordnung selbst auszudehnen, wenn ihr gegenüber die
Anfechtungsfrist abgelaufen wäre, oder wenn nacheinander die An-
ordnung durch verschiedene Androhungen hat erzwungen werden
sollen, und sich die ersten Androhungen wegen Fristablaufs der
Anfechtung entziehents). Demgegenüber kommt es auch nicht in
Betracht, daß eine bereits unanfechtbar gewordene Anordnung durch
die neue Androhung wieder anfechtbar wird. Ein ähnliches Er-
gebnis stellt sich heraus bei der Versagung von Genehmigungen-
Ist bei einer solchen die Anfechtungsfrist abgelaufen, so kann durch
erneute Nachsuchung der Genehmigung jederzeit wieder eine an-
fechtbare polizeiliche Verfügung veranlaßt werden. Aundererseits
findet gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels
weder das Beschluß= noch das Streitverfahren, sondern in allen
Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen
statt##). Das förmliche Beschwerde= und Streitverfahren gestaltet
sich nunmehr in folgender Weise.
Berechtigt zur Aufechtung der Verfügung ist jeder, der dadurch
betroffen, in dessen Interessensphäre dadurch eingegriffen wird.
Das Anfechtungsrecht ist dagegen nicht dadurch bedingt, daß die
Verfügung gerade an die anfechtende Person gerichtet und ihr
zugestellt war#).
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizei-
behörden ist, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt,
die Beschwerde zulässig, und zwar:
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem
Lande oder in einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu
10 000 Einwohnern, in Hannover der namentlich genannten
45) Uebereinstimmend Entsch. des OV. vom 19. Dezember 1883,
Bd. 10, S. 347.
44) § 133 LV6.
45) Vgl. Entsch, des O Vl(. vom 9. Mai 1876, Bd. 1, S. 327.