Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 169 
Städte«s) an den Landrat und gegen dessen Bescheid an den Re- 
gierungspräsidenten; 
b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt- 
kreises mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge- 
hörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, in Hannover 
aller Städte mit Ausnahme der namentlich genannten, oder des 
Landrats an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid 
an den Oberpräsidenten; 
c. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober- 
präsidenten. 
In der Beschwerde kann sowohl die Gesetzwidrigkeit wie die 
Zweckwidrigkeit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht 
werden. Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des 
Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten findet die Klage 
beim Oberverwaltungsgerichte statt. Diese Klage kann nur darauf 
gestützt werden, daß 
1. der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder un- 
richtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der 
von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze; oder 
2. die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, 
welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt 
haben würden. 
An Stelle der Beschwerde kann sogleich das Verwaltungsstreit- 
verfahren durch Erhebung der Klage beschritten werden, und zwar: 
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem 
Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu 
10 000 Einwohnern, in Hannover nur der namentlich genannten 
Städte, bei dem Kreisausschusse; 
b. gegen die Verfügungen eines Landrats oder der Orts- 
polizeibehörden der übrigen Städte bei dem Bezirksausschusse. Die 
Klage kann sich nur auf die gleichen Behauptungen stützen wie die 
beim Oberverwaltungsgerichten). 
Die Beschwerde wie die beim Kreis= oder Bezirksausschusse 
einzulegende Klage ist innerhalb zweier Wochen bei der Behörde 
anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet ist, und letztere 
hat sie an die zur Entscheidung zuständige Behörde unter Benach- 
... 
16) Vgl. Bd. 2, F122. 31) 88 127, 128 2.
	        
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