170 Das Verwaliungerecht. 9 167
richtigung des Beschwerdeführers abzugeben. Wird die Beschwerde
oder Klage vorschriftswidrig bei der zur Entscheidung zuständigen
Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt, so gilt zwar die
Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist aber zur weiteren
Veranlassung an die Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie
gerichtet ist. Die gleichzeitige Anbringung beider Rechtsmittel ist
unzulässig, da sie sich gegenseitig ausschließen. Ist die Schrift,
durch welche das Rechtsmittel eingelegt wird, nicht als Klage
bezeichnet oder enthält sie nicht ausdrücklich den Antrag auf Ent-
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt sie als Beschwerde.
Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be-
schwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise ein-
gelegte Rechtsmittel ist durch Verfügung der Behörde, deren An-
ordnung angefochten wird, zurückzuweisen, und gegen diese zurück-
weisende Verfügung findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
an die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt“).
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten ist
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten,
und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen
Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe
der allgemeinen Vorschriften gegeben. Bei polizeilichen Verfügungen
des Regierungspräsidenten zu Sigmaringen fällt die Beschwerde-
stelle fort, und es bleibt nur innerhalb zweier Wochen die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte unmittelbar. Gegen die Landes-
verweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die
Klage nicht zus ). Bei polizeilichen Verfügungen des Oberpräsi-
denten endlich ist nur die gewöhnliche Beschwerde bei dem vor-
gesetzten Minister zulässig.
Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde oder
durch rechtskräftiges Urteil im Verwaltungsstreitverfahren als ge-
setzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Beteiligten
seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
über die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten vorbehalteno.
Will man nicht annehmen, daß die Bestimmung etwas Selbstver-
ständliches besagt, so ergibt sich aus ihr, daß die Vertretungs-
verbindlichkeit erst zur Geltung gebracht werden darf, nachdem die
18) §129 L. 1) § 130 L.
50) §6 des Ges. vom 11. Mai 1842, § 131 LVG.