8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 171
Aufhebung der Verfügung erfolgt ist. Wie jede Haftbarkeit setzt
natürlich auch diese zum mindesten ein geringes Versehen des
betreffenden Beamten voraus, und dieses ergibt sich noch keineswegs
aus der bloßen Tatsache der Aufhebung der Verfügung, sondern
ist vom Zivilrichter selbständig zu ermittelne).
Bei Polizeiverordnungen erfolgt dagegen eine Kontrolle nach
Beseitigung der früheren Polizeigerichtsbarkeitse) nicht durch die
Verwaltungsgerichte, sondern durch die Eröffnung des ordentlichen
Rechtsweges. Ueber alle Zuwiderhandlungen haben die ordentlichen
Gerichte, gegenwärtig nach § 27 Nr. 1 des Gerichtsverfassungs-
hesetzes die Schöffengerichte zu erkennen, und dabei nicht die Not-
wendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültig-
keit jener Vorschriften in Erwägung zu ziehen. Die Untersuchung
bes Gerichts erstreckt sich also auf zweierlei. Es hat zunächst zu
prüfen, ob überhaupt eine rechtsgültige Polizeiverordnung vorliegt
und muß ihr die Wirksamkeit versagen, wenn sie unter Nicht-
anwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes
erlassen worden ist. Die richterliche Entscheidung erstreckt sich dabei
nur über den gerade vorliegenden Fall. Das Gericht kann daher
zwar die rechtswidrig ergangene Polizeiverordnung bei seiner Ent-
scheidung als nichtig behandeln und ihr die Anwendbarkeit ver-
sagen. Dagegen ist es nicht in der Lage, eine Polizeiverordnung
aus diesem Grunde aufzuheben, da es dann eine nicht auf den
ihm vorliegenden Fall beschränkte allgemeine Anordnung treffen
würde. Dem Gerichte ist es hierbei versagt, außer der Recht-
mäßigkeit auch die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Polizei-
berordnung zu prüfen. Es hat also die Verordnung, deren Recht-
mäßigkeit es anerkennen muß, zur Anwendung zu bringen, auch
wenn es sie für noch so überflüssig oder zweckwidrig hält. Dies
bezieht sich namentlich auch darauf, ob das besondere Interesse
kines Bezirkes den Erlaß einer Polizeiverordnung erfordertesz).
.
51) Insbesondere ist auch nach der Aufhebung der Verfügung die
Erhebung des Konflikts zulässig. Vgl. Entsch. des OG. vom 1. Februar
882, Bd. 8, S. 409.
52) Vgl. über diese Bd. 2, 8 143.
558) Dies gilt insbesondere bei Verordnungen auf Grund des § 6 Ziff.
r Die Rechtsprechung des Kammergerichts steht hier auf dem entgegen-
besetzten Standpunkte. Vgl. N. 19.