9168 Der Umfang der Polizei überhaupt. 179
sie beruht, unter die übrigen Zweige der Sicherheits- und Ordnungs-
polizei auflösen läßt.
Hiermit ist die Einteilung für die folgenden Paragraphen dieses
Kapitels gegeben. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine
erschöpfende Einteilung der Polizei nach ihren Gegenständen. Weder
machen diese Sondergebiete in ihrer Gesamtheit die Polizei aus,
noch auch umfaßt die Polizei lediglich die genannten Sondergebiete.
Die Polizei läßt sich einmal gar nicht auflösen in einzelne
Zweige. Wenn soeben die Sondergebicte der höheren Sicherheits-
polizei, der Einzelsicherheitspolizei, der Feuer-, Gesundheits-, Ord-
nungs- und Baupolizei genannt und als Einteilung für den weiteren
Inhalt dieses Kapitels zugrunde gelegt wurden, so beruht dies
darauf, daß für jedes dieser Gebiete noch besondere, von den all-
gemeinen verschiedene Normen bestehen, welche die Behördentätig-
keit an engere rechtliche Schranken binden als die allgemeinen
Klauseln des preußischen Polizeirechtes. Deshalb bedarf jedes dieser
Gebiete einer besonderen Erörterung. Die Gesamtheit der polizei-
lichen Aufgaben läßt sich aber weder auf die genannten, noch über-
haupt auf Sonderzweige erschöpfend verteilen. Denn die polizei-
liche Tätigkeit ist so mannigfaltig und so unerschöpflich wie das
Leben selbst. Für diejenigen Aufgaben der Polizei, welche zu
keinem der Einzelgebiete gehören, sind lediglich die im bisherigen
behandelten allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts maßgebend.
Für eine weitere Betrachtung bietet aber diese sich nach den ver-
schiedensten Richtungen, z. B. zur Unterdrückung ruhestörenden
Lärms, zur Hebung von Verkehrshindernissen, zur Beseitigung
der Unsittlichkeit usw., äußernde Behördentätigkeit keinerlei Ver-
anlassung mehr dar.
Aber auch die besonderen Zweige der Polizei sind mit den
hier erwähnten keineswegs erschöpft. Auch auf denjenigen Ver-
waltungsgebieten, bei denen es sich im wesentlichen nicht um die
bloße Erhaltung oder Wiederherstellung polizeimäßiger Zustände
handelt, sondern noch darüber hinaus das Wohl der Staatsange-
hörigen durch die Tätigkeit der Verwaltung befördert werden soll,
ist zum mindesten auch die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung und die Abwendung von Gefahren Aufgabe der
Verwaltung. So bildet die Grundlage der Armenpflege Hilfs-
bedürstiger die Armenpolizei gegen Bettler und Vagabunden, die
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