Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9168 Der Umfang der Polizei überhaupt. 179 
sie beruht, unter die übrigen Zweige der Sicherheits- und Ordnungs- 
polizei auflösen läßt. 
Hiermit ist die Einteilung für die folgenden Paragraphen dieses 
Kapitels gegeben. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine 
erschöpfende Einteilung der Polizei nach ihren Gegenständen. Weder 
machen diese Sondergebiete in ihrer Gesamtheit die Polizei aus, 
noch auch umfaßt die Polizei lediglich die genannten Sondergebiete. 
Die Polizei läßt sich einmal gar nicht auflösen in einzelne 
Zweige. Wenn soeben die Sondergebicte der höheren Sicherheits- 
polizei, der Einzelsicherheitspolizei, der Feuer-, Gesundheits-, Ord- 
nungs- und Baupolizei genannt und als Einteilung für den weiteren 
Inhalt dieses Kapitels zugrunde gelegt wurden, so beruht dies 
darauf, daß für jedes dieser Gebiete noch besondere, von den all- 
gemeinen verschiedene Normen bestehen, welche die Behördentätig- 
keit an engere rechtliche Schranken binden als die allgemeinen 
Klauseln des preußischen Polizeirechtes. Deshalb bedarf jedes dieser 
Gebiete einer besonderen Erörterung. Die Gesamtheit der polizei- 
lichen Aufgaben läßt sich aber weder auf die genannten, noch über- 
haupt auf Sonderzweige erschöpfend verteilen. Denn die polizei- 
liche Tätigkeit ist so mannigfaltig und so unerschöpflich wie das 
Leben selbst. Für diejenigen Aufgaben der Polizei, welche zu 
keinem der Einzelgebiete gehören, sind lediglich die im bisherigen 
behandelten allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts maßgebend. 
Für eine weitere Betrachtung bietet aber diese sich nach den ver- 
schiedensten Richtungen, z. B. zur Unterdrückung ruhestörenden 
Lärms, zur Hebung von Verkehrshindernissen, zur Beseitigung 
der Unsittlichkeit usw., äußernde Behördentätigkeit keinerlei Ver- 
anlassung mehr dar. 
Aber auch die besonderen Zweige der Polizei sind mit den 
hier erwähnten keineswegs erschöpft. Auch auf denjenigen Ver- 
waltungsgebieten, bei denen es sich im wesentlichen nicht um die 
bloße Erhaltung oder Wiederherstellung polizeimäßiger Zustände 
handelt, sondern noch darüber hinaus das Wohl der Staatsange- 
hörigen durch die Tätigkeit der Verwaltung befördert werden soll, 
ist zum mindesten auch die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung und die Abwendung von Gefahren Aufgabe der 
Verwaltung. So bildet die Grundlage der Armenpflege Hilfs- 
bedürstiger die Armenpolizei gegen Bettler und Vagabunden, die 
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