Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

81609 Die höhere Sicherheitspolizei. 187 
Sonntagen, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des 
Versammlungsrechtes nur bis zur Beendigung des Hauptgottes- 
dienstes stattfinden dürfen (8 24 VG.). 
Jeder vereinspolizeilichen Einwirkung sind also entzogen nicht- 
politische Vereine und nichtpolitische Versammlungen in ge- 
schlossenen Räumen, auch wenn sie öffentlich sind. 
Der Rechtschutz auf dem Gebiete des Vereins= und Versamm- 
lungsrechtes ist im wesentlichen dadurch gegeben, daß jede Ueber- 
tretung der gesetzlichen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Der 
ordentliche Richter hat also in dem Strafprozesse über die Gesetzes- 
auslegung zu entscheiden. Daneben bleibt gegenüber polizeilichen 
Verfügungen das gewöhnliche Verwaltungsstreit= und Beschwerde- 
derfahren, welches allerdings dann gegenstandslos wird, wenn, 
wie z. B. bei Auflösung einer Versammlung, die polizeiliche An- 
ordnung unmittelbar zur Ausführung gelangt. 
Eine besonderc reichsgesetzliche Sonderbestimmung besteht für 
den Jesuitenorden. 
Nach dem Reichsgesetze vom 4. Juli 1872 betreffend den Orden 
der Gesellschaft Jesuto) ist dieser Orden mit den ihm verwandten 
rden und ordensähnlichen Kongregationenti) vom Gebiete des 
Deutschen Reiches ausgeschlossen, und ist die Errichtung von Nieder- 
lassungen von ihnen untersagt. 
Nach diesen allgemeinen Bestimmungen regelt sich aber nur 
das Vereins= und Versammlungswesen überhaupt. Sobald ein 
Verein besondere Vorrechte für sich in Anspruch nimmt, kann 
unter Umständen noch jetzt staatliche Genehmigung erforderlich 
sein. Dies gilt insbesondere von Kriegervereinen, die nach der 
Kabinettsorder vom 22. Februar 184219) ortspolizeilicher Genehmi- 
gung bedürfen. 
II. Das Preßrecht#9). Hinsichtlich des Preßrechtes ist 
Lach Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung ebenfalls die 
10) RGBl. 1872, S. 253. 
11) Darüber, welche Genossenschaften darunter fallen, vgl. die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 20. Mal 1873 — RGl. 1873, S. 109— 
und 18. Juli 1894 — RBl. 1894, S. 503 —. 
12) Ml. der inn. Verw. 1842, S. 98. 
13) Kommentare zum Reichspreßgesetz von v. Schwarze, Erlangen 
1874, 4. A. von Appelius 1903; Thilo, Berlin 1874; Mar- 
huardsen, Berlin 1875; Berner, Leiyzig 1876; Delius,
	        
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