81609 Die höhere Sicherheitspolizei. 187
Sonntagen, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des
Versammlungsrechtes nur bis zur Beendigung des Hauptgottes-
dienstes stattfinden dürfen (8 24 VG.).
Jeder vereinspolizeilichen Einwirkung sind also entzogen nicht-
politische Vereine und nichtpolitische Versammlungen in ge-
schlossenen Räumen, auch wenn sie öffentlich sind.
Der Rechtschutz auf dem Gebiete des Vereins= und Versamm-
lungsrechtes ist im wesentlichen dadurch gegeben, daß jede Ueber-
tretung der gesetzlichen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Der
ordentliche Richter hat also in dem Strafprozesse über die Gesetzes-
auslegung zu entscheiden. Daneben bleibt gegenüber polizeilichen
Verfügungen das gewöhnliche Verwaltungsstreit= und Beschwerde-
derfahren, welches allerdings dann gegenstandslos wird, wenn,
wie z. B. bei Auflösung einer Versammlung, die polizeiliche An-
ordnung unmittelbar zur Ausführung gelangt.
Eine besonderc reichsgesetzliche Sonderbestimmung besteht für
den Jesuitenorden.
Nach dem Reichsgesetze vom 4. Juli 1872 betreffend den Orden
der Gesellschaft Jesuto) ist dieser Orden mit den ihm verwandten
rden und ordensähnlichen Kongregationenti) vom Gebiete des
Deutschen Reiches ausgeschlossen, und ist die Errichtung von Nieder-
lassungen von ihnen untersagt.
Nach diesen allgemeinen Bestimmungen regelt sich aber nur
das Vereins= und Versammlungswesen überhaupt. Sobald ein
Verein besondere Vorrechte für sich in Anspruch nimmt, kann
unter Umständen noch jetzt staatliche Genehmigung erforderlich
sein. Dies gilt insbesondere von Kriegervereinen, die nach der
Kabinettsorder vom 22. Februar 184219) ortspolizeilicher Genehmi-
gung bedürfen.
II. Das Preßrecht#9). Hinsichtlich des Preßrechtes ist
Lach Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung ebenfalls die
10) RGBl. 1872, S. 253.
11) Darüber, welche Genossenschaften darunter fallen, vgl. die Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 20. Mal 1873 — RGl. 1873, S. 109—
und 18. Juli 1894 — RBl. 1894, S. 503 —.
12) Ml. der inn. Verw. 1842, S. 98.
13) Kommentare zum Reichspreßgesetz von v. Schwarze, Erlangen
1874, 4. A. von Appelius 1903; Thilo, Berlin 1874; Mar-
huardsen, Berlin 1875; Berner, Leiyzig 1876; Delius,