8169 Die höhere Sicherheitspolizei. 189
Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verbieten, denen nach der
Gewerbeordnung der Legitimationsschein versagt werden darf
(88 1—5).
Auf jeder Druckschrift muß der Name oder die Firma des
Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Ver-
breitungis) bestimmt ist, der Name oder die Firma und der Wohnort
des Verlegers oder beim Selbstbetriebe der Druckschrift des Ver-
fassers oder Herausgebers genannt sein. Ausgenommen von dieser
Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs,
des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, wie
Formulare, Preiszettel, Besuchskarten usw. (8 0).
Noch weiteren Beschränkungen unterliegen die sogenannten
periodischen Druckschriften, d. h. Zeitungen und Zeitschriften,
welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen
Fristen erscheinen. Sie müssen auf jeder Nummer, jedem Stücke
oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Re-
dakteurs enthalten. Die Benennung mehrerer Personen als ver-
antwortlicher Redakteurc ist nur zulässig, wenn deutlich erhellt,
für welchen Teil der Druckschrift jede Person verantwortlich ist.
Verantwortliche Redakteure dürfen nur Personen sein, welche ver-
sügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und
in Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben (88 7, 8). Inwiefern Beamte Redakteure periodischer Druck-
schriften sein dürfen, ist ein Gegenstand des Beamtenrechts und
unterliegt daher hinsichtlich der Landesbeamten der landesgesetz-
lichen Regelung. Nach § 22 des preußischen Preßgesetzes vom
12. Mai 185116) bedürfen Militärpersonen vom Dienststande, des-
gleichen unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte, auch solche,
die ihr Amt unentgeltlich verwalten, der Erlaubnis der vorgesetzten
ienstbehörde, Zivilbeamte indes nur dann, wenn das zu leitende
latt kautionspflichtig ist. Die Uebertretung dieser Vorschrift ist
nachs 42 des preußischen Preßgesetzes strafbar. Da eine Kautions-
15) Daß die Verbreitung eine gewerbsmäßige sein müsse, wie Liszt
a. a. O. S. 73 annimmt, ist im Gesetze nicht ausgesprochen und daher auch
icht binetnhulegen. Dagegen auch Thilo a. a. O. S. 14, v. Schwarze
di 16) GS. 1861, S. 273. Die noch in Kraft stehenden Bestimmungen
eses Gesetzes gelten im ganzen Staatsgebiete.