Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 195 
Die Tätigkeit der gerichtlichen Polizei gründet sich zwar eben- 
falls auf § 10 II, 17 ALR. Im einzelnen sind jedoch ihrer Tätig- 
keit weit engere Schranken gezogen, als es durch jene allgemeine 
Klausel geschieht, und zwar durch diejenigen Rechtsnormen, nach 
denen sich überhaupt die Strafverfolgung der Verbrechen bestimmt, 
die Strafprozeßordnung. Ein näheres Eingehen auf das Straf- 
prozeßrecht und die nach diesem sich regelnden Aufgaben der Polizei 
liegt selbstverständlich außerhalb der Grenzen des Verwaltungs- 
rechtes. Nur darauf ist hier hinzuweisen, daß durch die Straf- 
prozeßordnung namentlich die Voraussetzungen bestimmt sind, unter 
denen die Polizei durch ihr Eingreifen die Freiheit der Person 
und des Eigentums beschränken darf. 
Die polizeiliche Festnahme eines Beschuldigten kann nur er- 
folgen auf Grund eines richterlichen Haftbefehls oder auch ohne 
einen solchen bei Ergreifung des Verbrechers auf frischer Tat, wenn 
er der Flucht verdächtig ist, und seine Persönlichkeit nicht sofort 
festgestellt werden kann, sowie wenn die Voraussetzungen eines 
Haftbefehls vorliegen, und Gefahr im Verzuge obwaltet. Der ohne 
richterlichen Haftbefehl Festgenommenc ist aber, wenn er nicht 
wieder in Freiheit gesetzt wird, spätestens am Tage nach der 
Festnahme dem Amtsrichter vorzuführen (88 127 ff. Str Pr O.). 
Neben dieser reichsrechtlich durch die Strafprozeßordnung ge- 
regelten polizeilichen Festnahme der Beschuldigten gibt es noch 
eine sogenannte polizeiliche Verwahrung im sicherheitspolizeilichen. 
Interesse, für welche das Landesrecht, in Preußen das Gesetz vom 
12. Februar 1850 zum Schutze der persönlichen Freiheits) gilt. 
Die Polizeibehörden sind hiernach berechtigt, Personen in polizei- 
liche Verwahrung zu nehmen, wenn entweder a) der eigene Schutz 
dieser Personen, oder b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitt- 
lichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordert. 
Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch 
—— . . 
8) GS. 1860, S. 46. Es ist zur Einführung gelangt in Hohenzollern 
durch Geseb vom 30. April 1861 — GS. 1661, S. 188 — § 1 Nr. 4, in 
Hannover durch § 36 der hannoverschen, in Schleswig-Holstein durch § 27 
er schleswig-holsteinischen Kreisordnung, dagegen nicht in Hessen-Nassau. 
Von dem ganzen Gesetze, welches ursprünglich auch die prozessualische Fest- 
nahme regelte, ist uur der § 6 in Krast geblieben. 
13“
	        
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