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spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt, oder es
muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie
der zuständigen Behörde zu überweisen.
Die Verwahrung der von der Polizei festgenommenen Personen
ersolgt in Polizeigefängnissen, deren Unterhaltung den zur Tragung
der Polizeikosten verpflichteten Gemeinden obliegtt). Die Ueber-
führung einer polizeilich festgenommenen Person von einem Orte
zum anderen geschieht in der Regel durch das Vollzugspersonal
des Sicherheitsdienstes. Das Ueberführungswesen selbst ist durch
allgemeine Bestimmungen geregelt).
In gleicher Weise wie die Voraussetzungen einer Beschränkung
der persönlichen Freiheit sind diejenigen eines Eingrifss in das
Eigentum durch Beschlagnahme oder Durchsuchung von Sachen
seitens der Polizeibehörden gesetzlich festgesetzt. Diese gesetzliche
Regelung ist reichsrechtlich durch die Strafprozeßordnung erfolgt,
und die betreffenden Vorschriften bilden einen Bestandteil des Straf-
prozeßrechtes (§88 94—111 Str PrO.).
Die Kosten der Handlungen der gerichtlichen Polizei fallen dem
zur Tragung der Polizeikosten Verpflichteten insoweit zur Last,
als diese Handlungen nicht Teile der gerichtlichen Untersuchung
bilden oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft erfolgen).
II. Die vorbengende Einzelsicherheitspolizei zur Verhütung
von Verbrechen widmet ihre Aufmerksamkeit solchen Personen, von
denen die Begehung strafbarer Handlungen erwartet werden kann-
Eine solche Erwartung gründet sich entweder auf die ganze Lebens-
4) Vgl. Ges. vom 11. März 1850 §5 3, vom 1. August 1865 8 3 und
hinsichtlich der neuen Provinzen V. vom 20. Sept. 1867 S3.
5) Vgl. General-Transport-Instruktion vom 16. Sept. 1816 — v—
Kamptz Ann. BVd. 1, S. 509 — nebst den Ergänzungen durch die
Cirkularrestripte vom 23. Juli 1817 und 3. Oktober 1818 — a. a. O.
Bd. 1, Heft 3, S. 152, Bd. 2, S. 1088 —, wegen der Eisenbahntransporte
vom 22. Dezember 1906 — MVl. der inn. Verw. 1907, S. 52 — mit
Ergänzung vom 30. September 1909 — a. a. O. 1909, S. 223 —; Vot=
schristen des Bundesrates vom 10. Dezember 1890 — Centr. Bl. 1890,
S. 378 —.
6) Vgl. Restr. vom 6. Mai 1850, 10. Februar 1800, 11. Juni 1869
— M#l. der inn. Verw. 1850, S. 188: 1866, S. 23; 1869, S. 170 —