8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 197
weise der betreffenden Personen oder darauf, daß sie bereits wegen
eines schwereren Verbrechens bestraft worden sind. Die sicherheits-
polizeilichen Maßregeln sind in beiden Fällen verschieden. Bei
er ersteren Art von Personen bestehen sie im wesentlichen darin,
eine Besserung dieser Personen zu versuchen, bei der letzteren in
einer fortgesetzten polizeilichen Aufsicht, welche die Begehung von
neuen Verbrechen erschweren oder unmöglich machen soll. Die
vobeugende Einzelsicherheitspolizei ist hiernach entweder eine
nesferungspolieet oder eine Polizeiaufsicht, mit der verschiedene
Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen im engsten Zu-
sammenhange stehen.
Die Besserungspolizei greift Platz gegenüber strafmündigen
wie gegenüber strafunmündigen Personen, deren Handlungs= und
Lbensweise vermuten läßt, daß sie bei deren Fortsetzung Ver-
brechen begehen werden. Im ersteren Falle handelt es sich um
eine Besserungspolizei im engeren Sinne, im letzteren Falle um
eine Fürsorgeerziehung.
Was die Besserungspolizei im engeren Sinne anbetrifft, so
sind gewisse Handlungen, nämlich Umherziehen als Landstreicher,
etteln, Anleitung oder Ausschickung von Kindern zum Betteln,
unterlassene Abhaltung der gewalt- oder aufsichtuntergebenen und zur
ausgenossenschaft gehörigen Personen vom Betteln; Spiel, Trunk
und Müßiggang derart, daß zum Unterhalte der Personen, hin-
ichtlich deren eine Unterhaltspflicht des Betreffenden besteht, durch.
Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen
werden muß; gewerbsmäßige Unzucht einer Weibsperson ohne
Unterstellung unter polizeiliche Aufsicht oder in Zuwiderhandlung
begen die polizeilichen Vorschriften; Arbeitsschen der aus Armen-
ditteln unterstützten Personen und verschuldete Obdachlosigkeit als
rafbare Uebertretungen durch 8 361 Nr. 3—8 Str# B., Zuhälterei-
Kuppelei als Vergehen nach § 181a StrE#B. mit Strafe bedroht.
*’ Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung besteht
bber weniger darin, daß diese Straftaten begangen werden, als in
r Neigung der Personen, welche solche Straftaten sich haben zu-
schulden kommen lassen, auch schwerere strafbare Handlungen gegen
Person und das Eigentum zu verüben. Dieser Gefahr soll
durgebeugt werden durch den Versuch, die betreffenden Personen
urch Gewöhnung an ein ordentliches Leben zu bessern. Nach