Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 199 
daher unmittelbar an die Freiheitsstrafe wegen der Straftat an- 
schließens). · 
Die Kosten des Besserungswesens fallen nach § 38 des preußi- 
schen Ausführungsgesetzes vom 8. Mai 1871 zum Bundesgesetze 
über den Unterstützungswohnsitz) den Landarmenverbänden für 
die in ihrem Bezirke festgenommenen Personen, jedoch mit Aus- 
nahme etwaiger Ueberführungskosten zur Last. Die Landarmen- 
verbände haben daher die Arbeitshäuser und Besserungsanstalten 
zu unterhalten und aus ihren Mitteln alle Verpflegungs-, Be- 
kleidungs= und Beerdigungskosten der Besserlinge zu tragen, soweit 
sie aus dem Arbeitsverdienste der Besserlinge nicht gedeckt werden. 
Die an Stelle der bessernden Nachhaft zugelassene Verwendung 
der Besserlinge zu gemeinnützigen Arbeiten gelangt in Preußen 
kaum irgendwo zur Anwendung, vielmehr ist die bessernde Nachhaft 
allgemein üblich. 
Die Neigung zur Begehung von strafbaren Handlungen ist aber 
weiterhin auch vielfach anzunehmen bei strafunmündigen Personen. 
Diese Annahme erscheint begründet, wenn eine strafunmündige, 
d. h. noch nicht zwölf Jahre alte Person eine objektiv strafbare 
Handlung begeht. Das Strafgesetzbuch § 55 behält in diesem Falle 
landesgesetzliche Vorschriften betreffs der zur Besserung und Be- 
aussichtigung geeigneten Maßregeln vor. Insbesondere soll die 
Unterbringung in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt erfolgen 
dürfen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die 
Begehung der Handlung festgestellt, und die Unterbringung für 
zulässig erklärt ist. Die Ausführung dieses reichsrechtlichen Vor- 
behalts erfolgte für Preußen erst durch das Zwangserziehungs- 
gesetz vom 13. März 1878, an dessen Stelle dann das Fürsorge- 
erziehungsgesetz vom 2. Juli 190010) getreten ist. 
— 
8) Wegen der von der Landespolizeibehörde bei Festsetzung der Haft 
zu beobachtenden Grundsätze vgl. Runderlaß und Anweisung des Ministers 
des Innern vom 22. Oltober 1885 — Ml. der inn. Verw. 1885, S. 237 
und 12. Oktober 1896 — JMl. 1896, S. 339 —. 
9) GS. 1871, S. 130. 
10) (6S. 1900, S. 264. Bearb. von Nölle, 2. Aufl., Berlin 1901; 
Sch mitz, 1. Aufl., Düsseldorf 1908; Gordau, Lehmann und 
Niese, Berlin 1907; Aschrott, 2. Aufl., Berlin 1907; Ausf. Best. 
vom 18. Dezember 1900 — MBl. der inn. Verw. 1901, S. 270 —.
	        
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