8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 199
daher unmittelbar an die Freiheitsstrafe wegen der Straftat an-
schließens). ·
Die Kosten des Besserungswesens fallen nach § 38 des preußi-
schen Ausführungsgesetzes vom 8. Mai 1871 zum Bundesgesetze
über den Unterstützungswohnsitz) den Landarmenverbänden für
die in ihrem Bezirke festgenommenen Personen, jedoch mit Aus-
nahme etwaiger Ueberführungskosten zur Last. Die Landarmen-
verbände haben daher die Arbeitshäuser und Besserungsanstalten
zu unterhalten und aus ihren Mitteln alle Verpflegungs-, Be-
kleidungs= und Beerdigungskosten der Besserlinge zu tragen, soweit
sie aus dem Arbeitsverdienste der Besserlinge nicht gedeckt werden.
Die an Stelle der bessernden Nachhaft zugelassene Verwendung
der Besserlinge zu gemeinnützigen Arbeiten gelangt in Preußen
kaum irgendwo zur Anwendung, vielmehr ist die bessernde Nachhaft
allgemein üblich.
Die Neigung zur Begehung von strafbaren Handlungen ist aber
weiterhin auch vielfach anzunehmen bei strafunmündigen Personen.
Diese Annahme erscheint begründet, wenn eine strafunmündige,
d. h. noch nicht zwölf Jahre alte Person eine objektiv strafbare
Handlung begeht. Das Strafgesetzbuch § 55 behält in diesem Falle
landesgesetzliche Vorschriften betreffs der zur Besserung und Be-
aussichtigung geeigneten Maßregeln vor. Insbesondere soll die
Unterbringung in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt erfolgen
dürfen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die
Begehung der Handlung festgestellt, und die Unterbringung für
zulässig erklärt ist. Die Ausführung dieses reichsrechtlichen Vor-
behalts erfolgte für Preußen erst durch das Zwangserziehungs-
gesetz vom 13. März 1878, an dessen Stelle dann das Fürsorge-
erziehungsgesetz vom 2. Juli 190010) getreten ist.
—
8) Wegen der von der Landespolizeibehörde bei Festsetzung der Haft
zu beobachtenden Grundsätze vgl. Runderlaß und Anweisung des Ministers
des Innern vom 22. Oltober 1885 — Ml. der inn. Verw. 1885, S. 237
und 12. Oktober 1896 — JMl. 1896, S. 339 —.
9) GS. 1871, S. 130.
10) (6S. 1900, S. 264. Bearb. von Nölle, 2. Aufl., Berlin 1901;
Sch mitz, 1. Aufl., Düsseldorf 1908; Gordau, Lehmann und
Niese, Berlin 1907; Aschrott, 2. Aufl., Berlin 1907; Ausf. Best.
vom 18. Dezember 1900 — MBl. der inn. Verw. 1901, S. 270 —.