Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 205 
sonen nicht anzuerkennen ist, so handelt es sich doch in beiden 
Fällen um ganz verschiedene polizeiliche Maßregeln. In dieser 
Beziehung ist zunächst von Gewicht, daß bei Beratung des Gesetzes 
vom 31. Dezember 1842 im Staatsrate Einverständnis darüber 
herrschte, daß die Polizeiaufsicht des rheinischen und des geplanten 
preußischen Strafgesetzbuches durch die im vorliegenden Gesetze zu 
treffenden Bestimmungen nicht berührt werdes)). Der Inhalt beider 
Arten von Anordnungen ist auch durchaus verschieden. Bei der 
Polizeiaufsicht kann allgemein der Aufenthalt an gewissen Orten, 
also nicht nur in einzelnen Gemeinden, sondern auch in einzelnen 
Stadtteilen, Straßen, Häusern und Oertlichkeiten untersagt werden, 
und bei diesen weitgehenden Beschränkungen der persönlichen Freiheit 
rechtfertigt es sich, daß ihre Auferlegung bedingt ist durch ein 
richterliches Urteil, welches sie gestattet. Die einfache Aufenthalts- 
beschränkung erstreckt sich dagegen nur auf die Versagung der 
Niederlassung an gewissen Orten. Sie hat daher nicht eine aus- 
drückliche richterliche Zulassung, sondern nur die Tatsache der Be- 
strafung wegen bestimmter Verbrechen zur Voraussetzung. Endlich 
decken sich auch ihrem Zwecke nach beide sicherheitspolizeilichen 
Maßregeln keineswegs, so daß die einfache Aufenthaltsbeschränkung 
durch die Polizeiaufsicht überflüssig geworden wäre. Die Polizei- 
aufsicht verfolgt den Zweck, den einzelnen von der Begehung neuer 
Verbrechen abzuhalten, die einfache Aufenthaltsbeschränkung, die 
Bildung förmlicher Verbrecherniederlassungen zu verhindern. Mit 
Rücksicht auf diese Verschiedenheit des Zweckes konnte es auch gar 
nicht die Absicht des Gesetzgebers bei Regelung der Polizeiaussicht 
sein, dadurch die einfache Aufenthaltsbeschränkung zu beseitigen. 
Ebenso ist der gegen die fortdauernde Geltung der einfachen 
polizeilichen Aufenthaltsbeschränkung angeführte technisch-juristische 
Grund, sie sei durch Art. 5 der Verfassungsurkunde aufgehoben, 
unzutreffend. Denn wenn hiernach die Bedingungen einer Be- 
schränkung der persönlichen Freiheit durch Gesetz festgestellt werden 
ollen, so kann damit nur gemeint sein, daß die Verwaltungs- 
behörden auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln müssen, 
nicht, daß das Gesetz ohne Dazwischentreten der Verwaltungsbehörde 
die Beschränkung festzusetzen hätte. Andernfalls müßte ja auch 
24) Vgl. darüber Gneist a. a. O. S. 262.
	        
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