Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8171 Die Feuerpolizei. 207 
Zu unterscheiden sind beim Feuerlöschwesen die Ver— 
anstaltungen zum Löschen des Feuers, wie Spritzen und ähnliche 
Löschinstrumente, und die persönlichen Dienste im seuerpolizeilichen 
Interesse. 
Die Erhaltung der erforderlichen Löschinstrumente ist eine Last 
der Gemeinden und der diesen gleichstehenden Verbändes). Mehrere 
Gemeinden können sich jedoch zwecks Tragung dieser Kommunal- 
last zu einem Zweckverbande auf dem Gebicte des Feuerlöschwesens, 
zu einem Spritzenverbande, vereinigen. Der Kreisausschuß be- 
schließt, soweit die Vorschriften über das Feuerlöschwesen nicht 
entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlichenfalls über 
die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von 
Verbänden mehrerer Landgemeinden und Gutsbezirke behufs ge- 
meinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen 
(Spritzenverbände). Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
jedes Spritzenverbandes, insbesondere über die Aufbringungsweise 
und Verteilung der Kosten sind, soweit dies notwendig ist, die 
erforderlichen Festsetzungen durch eine unter den Beteiligten zu 
vereinbarende Satzung, welche der Bestätigung des Kreisausschusses 
bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über die Satzung 
binnen einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht 
zustande, oder wird der Satzung die Bestätigung wiederholt versagt, 
so stellt der Kreisausschuß die Satzung fest. Ueber die infolge 
Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes notwendig 
werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt 
der Kreisausschuß. Gegen seinen Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. Desgleichen unterliegen Streitigkeiten zwischen 
den beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über Berechtigung 
oder Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen und Lasten 
des Spritzenverbandes der Entscheidung des Kreisausschusses im 
Verwaltungsstreitverfahren)). 
— — 
2) Vgl. z. B. § 37 Nr. 12 II, 7 ALR. hinsichtlich der Landgemeinden 
der östlichen Provinzen. Im übrigen sind provinzielle oder örtliche Feuer- 
ordnungen maßgebend, die vielfach auch den einzelnen Hausbesitzern die 
nerpflichtung zur Unterhaltung gewisser Rettungsmittel, wie Feuereimer 
ind dergl., auferlegen. 
8) 88 139, 140 Z.
	        
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