8171 Die Feuerpolizei. 207
Zu unterscheiden sind beim Feuerlöschwesen die Ver—
anstaltungen zum Löschen des Feuers, wie Spritzen und ähnliche
Löschinstrumente, und die persönlichen Dienste im seuerpolizeilichen
Interesse.
Die Erhaltung der erforderlichen Löschinstrumente ist eine Last
der Gemeinden und der diesen gleichstehenden Verbändes). Mehrere
Gemeinden können sich jedoch zwecks Tragung dieser Kommunal-
last zu einem Zweckverbande auf dem Gebicte des Feuerlöschwesens,
zu einem Spritzenverbande, vereinigen. Der Kreisausschuß be-
schließt, soweit die Vorschriften über das Feuerlöschwesen nicht
entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlichenfalls über
die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von
Verbänden mehrerer Landgemeinden und Gutsbezirke behufs ge-
meinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen
(Spritzenverbände). Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten
jedes Spritzenverbandes, insbesondere über die Aufbringungsweise
und Verteilung der Kosten sind, soweit dies notwendig ist, die
erforderlichen Festsetzungen durch eine unter den Beteiligten zu
vereinbarende Satzung, welche der Bestätigung des Kreisausschusses
bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über die Satzung
binnen einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht
zustande, oder wird der Satzung die Bestätigung wiederholt versagt,
so stellt der Kreisausschuß die Satzung fest. Ueber die infolge
Veränderung oder Aufhebung eines Spritzenverbandes notwendig
werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt
der Kreisausschuß. Gegen seinen Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren statt. Desgleichen unterliegen Streitigkeiten zwischen
den beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über Berechtigung
oder Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen und Lasten
des Spritzenverbandes der Entscheidung des Kreisausschusses im
Verwaltungsstreitverfahren)).
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2) Vgl. z. B. § 37 Nr. 12 II, 7 ALR. hinsichtlich der Landgemeinden
der östlichen Provinzen. Im übrigen sind provinzielle oder örtliche Feuer-
ordnungen maßgebend, die vielfach auch den einzelnen Hausbesitzern die
nerpflichtung zur Unterhaltung gewisser Rettungsmittel, wie Feuereimer
ind dergl., auferlegen.
8) 88 139, 140 Z.