208 Das Verwaltungsrecht. 171
Das erforderliche Feuerlöschpersonal kann die Polizei auf
Grund des § 360 Nr. 10 Stre B. heranziehen, wonach jedem
unter Strafandrohung die Verpflichtung auferlegt ist, bei Un-
glücksfällen oder gemeiner Not und Gefahr auf polizeiliche Auf-
forderung Hilfe zu leisten, soweit er dies ohne erhebliche eigene
Gefahr zu tun vermag. Diese Verpflichtung ist nicht kommunaler,
sondern rein polizeilicher Natur, es würden also beispielsweise die
Beamten, da es sich nicht um eine Gemeindelast handelt, nicht von
dieser Pflicht befreit sein"). Soweit ältere Gemeindeordnungen, wic
z. B. 8 37 Nr. 13 II, 7 ALR. den Feuerlöschdienst für eine Ge-
meindelast erklären, sind diese Bestimmungen durch die entgegen“
gesetzte Vorschrift des § 360 Nr. 10 StEGB. für aufgehoben 5½
erachten. Es steht nichts im Wege, daß diese Feuerlöschpflicht im
einzelnen durch Polizeiordnung geregelt, insbesondere bestimmt
wird, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Reihenfolge
die Heranziehung zum Dienste erfolgt?). Dagegen würde die Polizel
auf Grund der allgemeinen polizeilichen Befugnisse nicht in der
Lage sein, die Einwohner auch zu Uebungen im Feuerlöschdienste
heranzuziehen. Dagegen kann nach dem Gesetze vom 21. Dezember
1904°%) die Verpflichtung zum Eintritte in eine Pflichtfeuerwehr,
zur Stellung der nötigen Gespanne und zur Hilfeleistung durch
Ortsstatut und, wo solches nicht besteht, durch Polizeiverordnung
geregelt werden.
Im übrigen ist die Organisation des Feuerlöschwesens ver“
schieden. In mittleren und kleineren Gemeinden hat man sich
durch Errichtung freiwilliger Feuerwehren geholfen, welche als
Privatvereine die erforderlichen Uebungen vornehmen, um sich im
Falle der Not der Obrigkeit als ausgebildeter Kern des Lösch-
personals zur Verfügung zu stellen. Soweit diese nicht ausreichen,
kommen Pflichtfeuerwehren in Betracht. In größeren Gemeinden
besteht dagegen eine Berufsfeuerwehr, welche, aus berufsmäßigen
Beamten bestehend, militärisch organisiert ist, und eine Feuerlösch=
4) Vgl. Bd. 2 8107.
5) Die älteren gesetzlichen Vorschristen in Schlesien sind aufgehoben
worden durch Gesetz vom 30. März 1887 — GS. 1887, S. 95 —, so da
auch hier für Polizeiverordnungen freie Bahn geschaffen ist.
60) G. 1904, S. 201. Dazu Ausf. AUuw. vom 7. März 1905
MM. Bl. d. inn. Verw. 1905, S. 13 —.