8172 Die Gesundheitspolizei. 211
und endlich vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu—
ständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen,
für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist (688 12—15).
In jedem Bundesstaate sollen Impfbezirke gebildet werden,
** jeder einem Impfarzte unterstellt ist. Nach dem preußischen
Ausführungsgesetze vom 12. April 18758) haben die Kreise, in
den Hohenzollernschen Landen die Amtsverbände die Impfbezirke
zu bilden, die Impfärzte anzustellen und zu besolden und alle durch
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes entstehenden Kosten mit
Ausnahme der für Herstellung und Unterhaltung der Impfanstalten
zu tragen, wogegen ihnen andererseits die etwa zur Erhebung ge-
langenden Gebühren zufallen. Von den Gemeinden ist für die öffent-
lichen Impftermine eine geeignete Oertlichkeit und Schreibhilfe
zur Verfügung zu stellen. In der Zeit von Anfang Mai bis Ende
eptember jedes Jahres nimmt der Impfarzt an den bekannt zu
machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks
Impfungen unentgeltlich vor. Für jeden Impfbezirk wird vor
Beginn der Impfzeit von der zuständigen Behörde mit Hilfe der
Schulvorsteher eine Liste der schulpflichtigen Kinder angefertigt,
in der der Impfarzt vermerkt, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg
vollzogen oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unter-
blieben ist. Diese Listen, deren Einrichtung vom Bundesrate fest-
zustellen ist, werden nach Schluß des Kalenderjahres der Behörde
eingereicht. Außer den Impfärzten sind auch andere Aerzte zur
ornahme von Impfungen befugt. Auch sie haben in der vorge-
schriebenen Form Listen zu führen und sie am Jahresschlusse der
zuständigen Behörde vorzulegen (88 6—9))).
Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des
undesrates dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von
Impfanstalten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpocken-
hmphe eingerichtet werde. Diese Anstalten geben die Schutzpocken-
znbhe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben
über Herkunft und Abgabe der Lymphe Listen zu führen. Auf
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5) GS.1875, S.191. Vgl. dazu Reskr. vom 19. April und 8. Juli 1876
M# . der inn. Verw. 1875, S. 90, 181 —.
zo. 4) Vgl. über die Impfformulare die Bundesratsbeschlüsse vom
Oktober 1874 und 5. September 1878 — Ml. der inn. Verw. 1874,
255; 1878, S. 242 —.
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