Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8172 Die Gesundheitspolizei. 211 
und endlich vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu— 
ständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen, 
für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist (688 12—15). 
In jedem Bundesstaate sollen Impfbezirke gebildet werden, 
** jeder einem Impfarzte unterstellt ist. Nach dem preußischen 
Ausführungsgesetze vom 12. April 18758) haben die Kreise, in 
den Hohenzollernschen Landen die Amtsverbände die Impfbezirke 
zu bilden, die Impfärzte anzustellen und zu besolden und alle durch 
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes entstehenden Kosten mit 
Ausnahme der für Herstellung und Unterhaltung der Impfanstalten 
zu tragen, wogegen ihnen andererseits die etwa zur Erhebung ge- 
langenden Gebühren zufallen. Von den Gemeinden ist für die öffent- 
lichen Impftermine eine geeignete Oertlichkeit und Schreibhilfe 
zur Verfügung zu stellen. In der Zeit von Anfang Mai bis Ende 
eptember jedes Jahres nimmt der Impfarzt an den bekannt zu 
machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirks 
Impfungen unentgeltlich vor. Für jeden Impfbezirk wird vor 
Beginn der Impfzeit von der zuständigen Behörde mit Hilfe der 
Schulvorsteher eine Liste der schulpflichtigen Kinder angefertigt, 
in der der Impfarzt vermerkt, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg 
vollzogen oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unter- 
blieben ist. Diese Listen, deren Einrichtung vom Bundesrate fest- 
zustellen ist, werden nach Schluß des Kalenderjahres der Behörde 
eingereicht. Außer den Impfärzten sind auch andere Aerzte zur 
ornahme von Impfungen befugt. Auch sie haben in der vorge- 
schriebenen Form Listen zu führen und sie am Jahresschlusse der 
zuständigen Behörde vorzulegen (88 6—9))). 
Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des 
undesrates dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von 
Impfanstalten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpocken- 
hmphe eingerichtet werde. Diese Anstalten geben die Schutzpocken- 
znbhe an die öffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben 
über Herkunft und Abgabe der Lymphe Listen zu führen. Auf 
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—— — — 
5) GS.1875, S.191. Vgl. dazu Reskr. vom 19. April und 8. Juli 1876 
M# . der inn. Verw. 1875, S. 90, 181 —. 
zo. 4) Vgl. über die Impfformulare die Bundesratsbeschlüsse vom 
Oktober 1874 und 5. September 1878 — Ml. der inn. Verw. 1874, 
255; 1878, S. 242 —. 
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