Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

212 Das Verwaltungsrecht. 8172 
Verlangen haben die öffentlichen Impfärzte, soweit ihr Vorrat 
reicht, Schutzpockenlymphe an andere Aerzte unentgeltlich abzu- 
geben (§ 9). Eine Verpflichtung, die Entnahme von Lymphe zu 
dulden, besteht für die Eltern und deren Vertreter nicht. Sic 
kann ihnen, da die Pflichten auf dem Gebiete des Impfwesens 
durch Gesetz erschöpfend geregelt sind, auch nicht durch Polizel- 
verordnung auferlegt werdeng?). 
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkungen 
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt, in welchem unter An- 
gabe der Personalien des Impflings bescheinigt wird, entweder 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder 
daß sie im nächsten Jahre wiederholt werden muß. Die ärztlichen 
Zeugnisse über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der 
Impfung bescheinigen unter Angabe der Personalien, aus welchem 
Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. Das 
Formular für diese Bescheinigungen bestimmt der Bundesrat. Die 
erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt gebühren— und 
kostenfrei. 
Die nach einigen Landesgesetzen, z. B. dem preußischen Re—- 
gulative vom 8. August 1835 bei Ausbruch von Seuchen be- 
stehende Impfpflicht erwachsener Personen ist für aufgehoben zu 
erachten, da in der gesetzlichen Regelung des Umfanges der Imp- 
pflicht durch das Reichsrecht eine Aufhebung aller weitergehenden 
Verpflichtungen auf diesem Gebiete ausgesprochen liegte). 
nd 
II. Nach dem Reichsgesetze vom 14. Mai 1879 betreffe 
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Verbrauchs 
gegenständen:) unterliegt der Verkehr mit Nahrungs= und Genuß- 
mitteln, sowie mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= un 
5) Uebereinstimmend Erk. des Ob.Trib. in Hartmanns Ztschr. 
Bd. 3, S. 490 ff. 
6) Anderer Ansicht Gf. Huc de Grais, Handbuch § 264. Vogl. auch 
Verh. des Reichstags vom 14. März 1874, Sten. Ber. S. 351 ff. 
!) NGBl. 1879, S. 1415. Eine Ergänzung bildet das Gesetz von 
b. Juni 1887 — RGBl. 1887, S. 273 — mit Novelle vom 22. März 185. 
— a. a. O. 1888, S. 114 — wegen blei-- und zinkhaltiger Geräte un 
Umhüllungen. Eine lediglich auf die strafrechtlichen Bestimmungen bezuclich 
Novelle zum Nahrungsmittelgesetze erging am 29.- Juni 1887 — NG 
1887, S. 276 —. Vgl. v. Buchka, Die Nahrungsmittelgesetzgebung im 
Deutschen Reiche, 2. Aufl., Berlin 1912.
	        
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