Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

172 Die Gesundheitspolizei. 21I., 
Für beide ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Kreisärzte erhalten 
eine feste pensionsfähige Besoldung. Den vollbesoldeten Kreis- 
eärzten ist Privatpraxis untersagt. Der Kreisarzt hat die gesund- 
heitlichen Verhältnisse, Anordnungen und Anstalten zu überwachen 
und kann bei Gefahr im Verzuge vorläufige Anordnungen gegen 
die Weiterverbreitung gemeingefährlicher Krankheiten selbständig 
treffen. Er nimmt auf Ersuchen an den Sitzungen des Kreis- 
ausschusses und Kreistages mit beratender Stimme teil und ist der 
Gerichtsarzt seines Bezirks. Außerdem ist für jede Gemeinde mit 
mehr als 5000 Einwohnern zur Förderung der gesundheitlichen 
Verhältnisse und Einrichtungen eine Gesundheitskommission zu 
bilden, der der Kreisarzt mit beratender Stimme beiwohnt. Auch 
in kleineren Gemeinden kann eine Gesundheitskommission gebildet 
werden. 
Endlich soll nach § 20 der Verordnung vom 30. April 1815 
für die „Medizinalpolizei“, d. h. für das Medizinal= und Sanitäts- 
wesen im Hauptorte jeder Provinz ein Medizinalkollegium unter 
Leitung des Oberpräsidenten bestehn. Die weitere Ausführung 
dieser Bestimmung erfolgte durch die Dienstanweisung vom 23. Ok- 
tober 181720), welche durch die Kabinettsorder vom 31. Dezember 
1825 teilweise wieder abgeändert wurde. Diese Bestimmungen sind 
auch auf die neuen Provinzen und auf Lauenburg übertragen 
wordene:). 
Jede Provinz hat ein Medizinalkollegium unter dem Vorsitze 
des Oberpräsidenten. Nur Brandenburg und Berlin haben ein 
gemeinschaftliches Medizinalkollegium zu Berlin, und dasjenige 
der Rheinprovinz ist auch für die Hohenzollernschen Lande zu- 
ständig#r). Die Medizinalkollegien haben keinerlei eigene Verwal- 
tung, sondern sind nur technisch-beratende Organe der Gerichts- 
und Verwaltungsbehörden. Im einzelnen liegen ihnen nach der 
Instruktion folgende Aufgaben ob: 
1. Die Angabe und Begutachtung allgemeiner Maßregeln zur 
Beförderung der Kultur der medizinischen Wissenschaften und Kunst, 
— 
— —— —„ — 
20) GS. 1817, S. 246. 
21) Vgl. Verordnung vom 22. September 1867 — GS. 1867, S. 1070 
Ges. vom 23. Juni 1876 — GS. 1876, S. 169 — 85. 
22) Vgl. wegen Berlin § 41 LVG., wegen der Hohenzolleruschen Lande 
Gesetz vom 7. Januar 1852 — GS. 1852, S. 35 — 81.
	        
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