172 Die Gesundheitspolizei. 21I.,
Für beide ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Kreisärzte erhalten
eine feste pensionsfähige Besoldung. Den vollbesoldeten Kreis-
eärzten ist Privatpraxis untersagt. Der Kreisarzt hat die gesund-
heitlichen Verhältnisse, Anordnungen und Anstalten zu überwachen
und kann bei Gefahr im Verzuge vorläufige Anordnungen gegen
die Weiterverbreitung gemeingefährlicher Krankheiten selbständig
treffen. Er nimmt auf Ersuchen an den Sitzungen des Kreis-
ausschusses und Kreistages mit beratender Stimme teil und ist der
Gerichtsarzt seines Bezirks. Außerdem ist für jede Gemeinde mit
mehr als 5000 Einwohnern zur Förderung der gesundheitlichen
Verhältnisse und Einrichtungen eine Gesundheitskommission zu
bilden, der der Kreisarzt mit beratender Stimme beiwohnt. Auch
in kleineren Gemeinden kann eine Gesundheitskommission gebildet
werden.
Endlich soll nach § 20 der Verordnung vom 30. April 1815
für die „Medizinalpolizei“, d. h. für das Medizinal= und Sanitäts-
wesen im Hauptorte jeder Provinz ein Medizinalkollegium unter
Leitung des Oberpräsidenten bestehn. Die weitere Ausführung
dieser Bestimmung erfolgte durch die Dienstanweisung vom 23. Ok-
tober 181720), welche durch die Kabinettsorder vom 31. Dezember
1825 teilweise wieder abgeändert wurde. Diese Bestimmungen sind
auch auf die neuen Provinzen und auf Lauenburg übertragen
wordene:).
Jede Provinz hat ein Medizinalkollegium unter dem Vorsitze
des Oberpräsidenten. Nur Brandenburg und Berlin haben ein
gemeinschaftliches Medizinalkollegium zu Berlin, und dasjenige
der Rheinprovinz ist auch für die Hohenzollernschen Lande zu-
ständig#r). Die Medizinalkollegien haben keinerlei eigene Verwal-
tung, sondern sind nur technisch-beratende Organe der Gerichts-
und Verwaltungsbehörden. Im einzelnen liegen ihnen nach der
Instruktion folgende Aufgaben ob:
1. Die Angabe und Begutachtung allgemeiner Maßregeln zur
Beförderung der Kultur der medizinischen Wissenschaften und Kunst,
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20) GS. 1817, S. 246.
21) Vgl. Verordnung vom 22. September 1867 — GS. 1867, S. 1070
Ges. vom 23. Juni 1876 — GS. 1876, S. 169 — 85.
22) Vgl. wegen Berlin § 41 LVG., wegen der Hohenzolleruschen Lande
Gesetz vom 7. Januar 1852 — GS. 1852, S. 35 — 81.