220 Das Verwaltungsrecht. *172
zur Ausbildung der Medizinalpersonen und Beamten, zur Einrich-
tung fehlender und Vervollkommnung bereits vorhandener öffent-
lichen Medizinalanstalten, besonders wenn sie zugleich Lehr- und
Bildungsanstalten für Medizinalpersonen sind.
2. Die Entwerfung oder Beurteilung allgemeiner Pläne zur
Vervollkommnung des Medizinalpolizeiwesens der Provinz, und
insbesondere die Prüfung der Medizinalordnungen, Reglements,
Taxen usw., sowie Abgabe gutachtlicher Vorschläge zu deren Be-
richtigung.
3. Die Prüfung der Medizinalpersonen, soweit sie den Pro-
vinzialbehörden übertragen ist, mit Ausschluß der Hebammen.
4. Die Beurteilung gerichtlich-medizinischer Fälle, die Ab-
fassung bzw. Prüfung medizinisch-chirurgischer Gutachten, Atteste
und Obduktionsverhandlungen.
5. Die Angabe und Prüfung allgemeiner Heilungs-, Ver-
haltungs= und Sicherheitsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen
unter Menschen und Tieren.
6. Die Untersuchung technischer Gegenstände, welche für das
Medizinalwesen wichtig sind.
7. Die Zusammenstellung von Generalwerken und die Ab-
fassung übersichtlicher periodischen Verichte, welche sich auf das
Medizinal= und Sanitätswesen beziehen, nach den von den Re-
gierungen mitzuteilenden Materialien.
In ähnlicher Weise wie den Provinzialbehörden die Medizinal-
kollegien ist der obersten Stelle, dem Ministerium des Innern, als
technischer Beirat die durch § 17 des Publikandums vom 16. De-
zember 1808 an Stelle des Ober-Collegium medicum et sanitatis
begründete wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen
in Verlin beigegeben. Ihre gegenwärtige Organisation beruht auf
der Instruktion vom 23. Jannar 181759). Die Deputation besteht
unter Vorsitz eines Direktors aus ordentlichen und außerordent-
lichen Mitgliedern, von denen erstere auf Vorschlag des Ministers
durch den König für je drei Jahre ernaunt, letztere nur zur Aus-
hilse herangezogen werden. Die Stellung der Behörde, welche
kollegialisch beschließt, ist nur beratend. Sie hat die thcoretische
Ausbildung der medizinischen Fächer zu verfolgen, zu deren Ver-
) v. Nönue und Simon, Medhizinalwesen Bd. 1, S. 66.