Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

220 Das Verwaltungsrecht. *172 
zur Ausbildung der Medizinalpersonen und Beamten, zur Einrich- 
tung fehlender und Vervollkommnung bereits vorhandener öffent- 
lichen Medizinalanstalten, besonders wenn sie zugleich Lehr- und 
Bildungsanstalten für Medizinalpersonen sind. 
2. Die Entwerfung oder Beurteilung allgemeiner Pläne zur 
Vervollkommnung des Medizinalpolizeiwesens der Provinz, und 
insbesondere die Prüfung der Medizinalordnungen, Reglements, 
Taxen usw., sowie Abgabe gutachtlicher Vorschläge zu deren Be- 
richtigung. 
3. Die Prüfung der Medizinalpersonen, soweit sie den Pro- 
vinzialbehörden übertragen ist, mit Ausschluß der Hebammen. 
4. Die Beurteilung gerichtlich-medizinischer Fälle, die Ab- 
fassung bzw. Prüfung medizinisch-chirurgischer Gutachten, Atteste 
und Obduktionsverhandlungen. 
5. Die Angabe und Prüfung allgemeiner Heilungs-, Ver- 
haltungs= und Sicherheitsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen 
unter Menschen und Tieren. 
6. Die Untersuchung technischer Gegenstände, welche für das 
Medizinalwesen wichtig sind. 
7. Die Zusammenstellung von Generalwerken und die Ab- 
fassung übersichtlicher periodischen Verichte, welche sich auf das 
Medizinal= und Sanitätswesen beziehen, nach den von den Re- 
gierungen mitzuteilenden Materialien. 
In ähnlicher Weise wie den Provinzialbehörden die Medizinal- 
kollegien ist der obersten Stelle, dem Ministerium des Innern, als 
technischer Beirat die durch § 17 des Publikandums vom 16. De- 
zember 1808 an Stelle des Ober-Collegium medicum et sanitatis 
begründete wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen 
in Verlin beigegeben. Ihre gegenwärtige Organisation beruht auf 
der Instruktion vom 23. Jannar 181759). Die Deputation besteht 
unter Vorsitz eines Direktors aus ordentlichen und außerordent- 
lichen Mitgliedern, von denen erstere auf Vorschlag des Ministers 
durch den König für je drei Jahre ernaunt, letztere nur zur Aus- 
hilse herangezogen werden. Die Stellung der Behörde, welche 
kollegialisch beschließt, ist nur beratend. Sie hat die thcoretische 
Ausbildung der medizinischen Fächer zu verfolgen, zu deren Ver- 
) v. Nönue und Simon, Medhizinalwesen Bd. 1, S. 66.
	        
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