2 Das Verwaltungsrecht. 83174
Bebauungsplane darf nur aus polizeilichen Rücksichten versagt
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde und
der Ortspolizeibehörde hinsichtlich der Festsetzung beschließt aus
Antrag eines Teiles der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und Städten
von über 10 000 Einwohnern, für Hannover in allen Städten mit
Ausnahme der in § 27 der hannöverschen Kreisordnung genannten
der Bezirksausschuß, in Berlin der Minister für öffentliche Ar-
beiten. Betrifft der Festsetzungsplan eine Festung oder fallen in
ihn öffentliche Flüsse, Chausseen oder Bahnhöfe, so hat die Orts-
polizeibehörde rechtzeitig den beteiligten Behörden zur Wahrung
ihrer Interessen Gelegenheit zu geben. Nach erfolgter Festsetzung
wird der Plan durch den Gemeindevorstand zu allgemeiner Ein-
sicht offengelegt, oder, wenn es sich nur um einzelne Grundstück
handelt, den beteiligten Eigentümern bekannt gemacht. Es könner
nun dagegen seitens der Beteiligten Einwendungen bei dem ¾
meindevorstande erhoben werden. Ueber die Einwendungen, sowet
sie sich nicht im Wege gütlicher Verhandlung erledigen lassen, be-
schließen die eben genannten Behörden, also Kreisausschuß, Bezirks-
ausschuß oder Minister für öffentliche Arbeiten. In derselben Weist
ist zu verfahren, wenn bei der Festsetzung der Fluchtlinien mehrerẽ
Gemeinden beteiligt sind und deren Vertreter sich nicht einigen
können. Nach Erledigung aller dieser Punkte wird der Bebauungs=
plan von dem Gemeindevorstande förmlich festgestellt und bekannt
gemacht. In den Städten Berlin, Potsdam, Charlottenburg un
deren nächster Umgebung bedarf es aber hierzu königlicher
nehmigung. Mit dem Tage der Offenbarung des Planes auf Grund
der endgültigen Feststellung beginnt die Beschränkung des Grund-
eigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Flu
linie hinaus versagt werden können. Gleichzeitig erhält die
meinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien
für Straßen und Plätze bestimmten Grundflächen dem Eigentümel
zu entziehen (88§ 5—10 BJFP., § 146 Z.).
Soweit ein Bebauungsplan und Fluchtlinien nicht festgestell
sind, unterliegt die Baufreiheit den im Gesetze ausgesprocheuen
Beschränkungen nicht. Insbesondere darf die Baugenehmigung nich
aus dem Grunde versagt werden, weil die Festsetzung der Flu “
linie noch nicht erfolgt seid).
2:) Vgl. Entsch. des OVG. vom 2. Juni 1877, Bd. 2, S. 362.