Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

2 Das Verwaltungsrecht. 83174 
Bebauungsplane darf nur aus polizeilichen Rücksichten versagt 
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde und 
der Ortspolizeibehörde hinsichtlich der Festsetzung beschließt aus 
Antrag eines Teiles der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und Städten 
von über 10 000 Einwohnern, für Hannover in allen Städten mit 
Ausnahme der in § 27 der hannöverschen Kreisordnung genannten 
der Bezirksausschuß, in Berlin der Minister für öffentliche Ar- 
beiten. Betrifft der Festsetzungsplan eine Festung oder fallen in 
ihn öffentliche Flüsse, Chausseen oder Bahnhöfe, so hat die Orts- 
polizeibehörde rechtzeitig den beteiligten Behörden zur Wahrung 
ihrer Interessen Gelegenheit zu geben. Nach erfolgter Festsetzung 
wird der Plan durch den Gemeindevorstand zu allgemeiner Ein- 
sicht offengelegt, oder, wenn es sich nur um einzelne Grundstück 
handelt, den beteiligten Eigentümern bekannt gemacht. Es könner 
nun dagegen seitens der Beteiligten Einwendungen bei dem ¾ 
meindevorstande erhoben werden. Ueber die Einwendungen, sowet 
sie sich nicht im Wege gütlicher Verhandlung erledigen lassen, be- 
schließen die eben genannten Behörden, also Kreisausschuß, Bezirks- 
ausschuß oder Minister für öffentliche Arbeiten. In derselben Weist 
ist zu verfahren, wenn bei der Festsetzung der Fluchtlinien mehrerẽ 
Gemeinden beteiligt sind und deren Vertreter sich nicht einigen 
können. Nach Erledigung aller dieser Punkte wird der Bebauungs= 
plan von dem Gemeindevorstande förmlich festgestellt und bekannt 
gemacht. In den Städten Berlin, Potsdam, Charlottenburg un 
deren nächster Umgebung bedarf es aber hierzu königlicher 
nehmigung. Mit dem Tage der Offenbarung des Planes auf Grund 
der endgültigen Feststellung beginnt die Beschränkung des Grund- 
eigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Flu 
linie hinaus versagt werden können. Gleichzeitig erhält die 
meinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien 
für Straßen und Plätze bestimmten Grundflächen dem Eigentümel 
zu entziehen (88§ 5—10 BJFP., § 146 Z.). 
Soweit ein Bebauungsplan und Fluchtlinien nicht festgestell 
sind, unterliegt die Baufreiheit den im Gesetze ausgesprocheuen 
Beschränkungen nicht. Insbesondere darf die Baugenehmigung nich 
aus dem Grunde versagt werden, weil die Festsetzung der Flu “ 
linie noch nicht erfolgt seid). 
2:) Vgl. Entsch. des OVG. vom 2. Juni 1877, Bd. 2, S. 362.
	        
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