124 Die Baupolizel. 2.45
gung, mag dies in dem Aufhebungsbeschlusse oder Urteile aus—
nücklich ausgesprochen sein oder nichtt½).
In den Baupolizeiverordnungen liegt in gewisser Beziehung
tine Selbstbeschränkung der Polizei. Die Verwaltung setzt sich die
chranken selbst, und darin liegt ihre wesentliche Verschiedenheit
#on den gesetzlichen, nicht nur deshalb, weil die Polizeiverordnung
lderzeit durch Verordnung wieder abgeändert oder aufgehoben
verden kann, sondern auch, weil die Polizeiverordnung als Ver-
baltungsakt nicht die allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungen der
olizei abzuändern vermag und deshalb, auch wenn gegen die
olizeiverordnung bei einem Baue nicht gefehlt ist, ein Zurück-
kreifen auf § 10 II, 17 AR. gestattet. Die durch Polizeiver-
rrdnung dem freien Ermessen der Polizei gezogene Schranke liegt
auf einem anderen Gebiete. Die Polizeiverordnung setzt die im
volizeilichen Interesse an Banten zu stellenden Anforderungen all-
temein fest. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß im einzelnen
alle ein geplanter Bau zwar den Vorschriften der Baupolizei-
erdnung nicht entspricht, aber doch aus sicherheits= und ordnungs-
polizeilichen Gründen gegen ihn nichts einzuwenden ist. Da die
olizei eine Polizeiverordnung nicht für den einzelnen Fall auf-
eben kann, so ist sie hier an ihre eigene Verordnung gebunden.
Bei einzelnen baupolizeilichen Bestimmungen sehen jedoch
be Baupolizeiverordnungen gewöhnlich eine Dispensation vor.
leber die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß,
. Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten
don mehr als 10 000 Einwohnern, für Hannover in allen Städten
nit Ausnahme der in §27 der hannöbverschen Kreisordnung
Lamentlich aufgeführten der Bezirksausschuß, soweit die Angelegen-
lr 10) Die Praxis ist in diesem Falle allgemein eine andere. Man hebt
* Versagungsverfügung auf, und überläßt es der Polizeibehörde, nunmehr
on Amts wegen, ohne daß ein neues Genehmigungsgesuch gestellt wird,
* ursprüngliche Gesuch von neuem zu prüfen, wobei sie jedoch auf die in
m Aushebungsbeschlusse oder Urteil für hinfällig erklärten Versagungs-
aas nde nicht zurückkommen darf. Dieser Praxis liegt die rechtsirrige Auf-
sung zugrunde, als ob die Gründe der Versagungsverfügung angefochten
ne aufgehoben würden. Der Anfechtung und Aufhebung unterliegen aber
mals die Gründe, sondern die polizeiliche Anordnung selbst. Mit ihrer
gelhebung ist daher die Sache erledigt, und es kann das durch das Bau-
such rechtlich bedingte Bauverbot nicht noch einmal erlassen werden.