Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

124 Die Baupolizel. 2.45 
gung, mag dies in dem Aufhebungsbeschlusse oder Urteile aus— 
nücklich ausgesprochen sein oder nichtt½). 
In den Baupolizeiverordnungen liegt in gewisser Beziehung 
tine Selbstbeschränkung der Polizei. Die Verwaltung setzt sich die 
chranken selbst, und darin liegt ihre wesentliche Verschiedenheit 
#on den gesetzlichen, nicht nur deshalb, weil die Polizeiverordnung 
lderzeit durch Verordnung wieder abgeändert oder aufgehoben 
verden kann, sondern auch, weil die Polizeiverordnung als Ver- 
baltungsakt nicht die allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungen der 
olizei abzuändern vermag und deshalb, auch wenn gegen die 
olizeiverordnung bei einem Baue nicht gefehlt ist, ein Zurück- 
kreifen auf § 10 II, 17 AR. gestattet. Die durch Polizeiver- 
rrdnung dem freien Ermessen der Polizei gezogene Schranke liegt 
auf einem anderen Gebiete. Die Polizeiverordnung setzt die im 
volizeilichen Interesse an Banten zu stellenden Anforderungen all- 
temein fest. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß im einzelnen 
alle ein geplanter Bau zwar den Vorschriften der Baupolizei- 
erdnung nicht entspricht, aber doch aus sicherheits= und ordnungs- 
polizeilichen Gründen gegen ihn nichts einzuwenden ist. Da die 
olizei eine Polizeiverordnung nicht für den einzelnen Fall auf- 
eben kann, so ist sie hier an ihre eigene Verordnung gebunden. 
Bei einzelnen baupolizeilichen Bestimmungen sehen jedoch 
be Baupolizeiverordnungen gewöhnlich eine Dispensation vor. 
leber die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, 
. Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten 
don mehr als 10 000 Einwohnern, für Hannover in allen Städten 
nit Ausnahme der in §27 der hannöbverschen Kreisordnung 
Lamentlich aufgeführten der Bezirksausschuß, soweit die Angelegen- 
lr 10) Die Praxis ist in diesem Falle allgemein eine andere. Man hebt 
* Versagungsverfügung auf, und überläßt es der Polizeibehörde, nunmehr 
on Amts wegen, ohne daß ein neues Genehmigungsgesuch gestellt wird, 
* ursprüngliche Gesuch von neuem zu prüfen, wobei sie jedoch auf die in 
m Aushebungsbeschlusse oder Urteil für hinfällig erklärten Versagungs- 
aas nde nicht zurückkommen darf. Dieser Praxis liegt die rechtsirrige Auf- 
sung zugrunde, als ob die Gründe der Versagungsverfügung angefochten 
ne aufgehoben würden. Der Anfechtung und Aufhebung unterliegen aber 
mals die Gründe, sondern die polizeiliche Anordnung selbst. Mit ihrer 
gelhebung ist daher die Sache erledigt, und es kann das durch das Bau- 
such rechtlich bedingte Bauverbot nicht noch einmal erlassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.