Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

246 Das Verwaltungsrecht. 8 L 
heit nicht nach diesen Bauordnungen zur Zuständigkeit anderet 
Organe gehört. Verfügungen der letzteren unterliegen der An— 
fechtung nur im Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 
Der Bezirksausschuß tritt in betreff der Zuständigkeit zur Erteilung 
von Dispensen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung- 
Der Beschluß ist außer dem Antragsteller auch der zur Erteilung 
der Bauerlaubnis zuständigen Behörde zuzustellen, und beide haben 
gegen den Beschluß ein Beschwerderecht. Die Beschwerde geht, 
wenn es sich um einen Beschluß des Bezirksausschusses in erster 
Instanz handelt, an den Minister der öffentlichen Arbeiten, im 
übrigen sindet der für Beschlußsachen gewöhnliche Instanzenäu# 
statt (88 145 8.). 
Nach dem nur in den alten Provinzen geltenden Gesetze vom 
17. Juli 184640) können da, wo die feuer= und baupolizeilichen 
Vorschriften in Städten und auf dem platten Lande voneinandet 
abweichen, und wo durch Anwendung der für das platte Lan 
bestehenden seuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden 
auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche sih 
innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten 
Grundstücken befinden, die geuersicherheit der Stadt erheblich 
gefährdet wird, diese Gebände einschließlich der auf Vorwerken 
und Rittergütern befindlichen durch Beschluß des Bezirksaus 
schusses den für die städtischen Gebäude geltenden bau- und 
seuerpolizeilichen Vorschriften unterworfen werden. Ist dies in 
einzelnen Fällen ohne wesentliche Belästigung und Störung des 
ländlichen Gewerbebetriebes nicht ausführbar, so hat der Bezirls- 
ausschuß zu ermessen, inwiefern mit Rücksicht hierauf die All- 
wendung jener Vorschriften abzuändern oder eine Ausnahme davol 
zu gestatten seiet). 
Erst in neuester Zeit hat man durch Sonderrecht unter be“- 
sonderen Voraussetzungen der Baupolizei auch die Wahrung ästhe- 
tischer Gesichtspunkte zur Aufgabe gemacht. 
Nach dem Gesetze vom 9. Juni 1902-) kann der Regierungs“ 
präsident zur Verhinderung der Verunstaltung landschaftlich her- 
20) GS. 1846, S. 399. 
"7) Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses ergibt sich aus § 143 * 
2) GS. 1902, S. 159. Ausf. Verf. vom 16. Juni 1002 — Ml. K- 
inn. Verw. 1002, S. 132 —.
	        
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