Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

252 Das Verwaltungsrecht. 8176 
aus Trägheit, Liebe zum Müßiggange oder anderen unordentlichen 
Neigungen die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, 
nicht anwenden wollen, durch Zwang und Strafen zu nibliche 
Arbeiten unter gehöriger Aufsicht angehalten werden sollen. Das 
A##R. stellt aber außer diesen beiden noch einen dritten Grundsas 
aus, das Recht auf Arbeit für diejenigen, denen es nur an Mitteln 
und Gelegenheit mangelt, ihren und der ihrigen Unterhalt selbst 
zu verdienen. 
Die Ausführung dieser drei Hauptgrundsätze des Armenrechte 
erfolgt nach dem ALR. in folgender Weise. Die als Staatspflicht 
anerkannte Sorge für die Arbeitsunfähigen überweist der Staat 
seinerseits in erster Linie privilegierten Genossenschaften, welche 
einen besonderen Armenfonds haben, wie den französischen 
Koloniegemeinden für ihre Mitglieder, in zweiter Linie den Stadt- 
und Dorfgemeinden rücksichtlich der ausdrücklich aufgenommenen 
und derjenigen Einwohner, welche zu den gemeinen Lasten bei- 
getragen haben, sowie rücsichtlich ihrer Angehörigen. Ein am 
8. September 1804 für die Kur= und Neumark und Pommerm 
ergangenes Gesetz änderte jedoch diese Bestimmung dahin ab, daß 
zwar jede Gemeinde ihre Armen zu verpflegen habe, diese abet, 
wenn sie nachweisen könne, daß die Verarmung schon an den 
früheren Aufenthaltsorte erfolgt sei, nach diesem zurückschicken dürfe- 
Für diejenigen Armen, für welche nach diesen Grundsätzen ein 
Unterstützungsanspruch gegen eine Privatperson oder Gemeinde 
nicht bestand, hatte der Landarmenverband einzutreten. Der Auf- 
gabe, die arbeitsfähigen Armen durch Zwang zur Arbeit anzu- 
halten, dienen ebenfalls die Landarmenhäuser. Dagegen enthä 
das AdR. keinerlei Bestimmungen zur Durchführung des dritten, 
von ihm nen aufgestellten Grundsatzes, daß arbeitsfähigen Armei 
denen es an Arbeit fehle, eine geeignete Arbeitsgelegenheit nach- 
gewiesen werden solle. 
Diese landrechtlichen Vorschriften erwiesen sich aber als un- 
zureichend, seitdem die Stein-Hardenbergische Reform die ständische 
Gliederung der Gesellschaft beseitigt und damit eine allhemein- 
Freizügigkeit zur Durchführung gebracht hatte. Es erging daher 
für das ganze Staatsgebiet das Gesetz vom 31. Dezember 1812 
über die Verpflichtung zur Armenpfleget), welches in engster Ver- 
4) GS. 1843, S. S.
	        
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