252 Das Verwaltungsrecht. 8176
aus Trägheit, Liebe zum Müßiggange oder anderen unordentlichen
Neigungen die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen,
nicht anwenden wollen, durch Zwang und Strafen zu nibliche
Arbeiten unter gehöriger Aufsicht angehalten werden sollen. Das
A##R. stellt aber außer diesen beiden noch einen dritten Grundsas
aus, das Recht auf Arbeit für diejenigen, denen es nur an Mitteln
und Gelegenheit mangelt, ihren und der ihrigen Unterhalt selbst
zu verdienen.
Die Ausführung dieser drei Hauptgrundsätze des Armenrechte
erfolgt nach dem ALR. in folgender Weise. Die als Staatspflicht
anerkannte Sorge für die Arbeitsunfähigen überweist der Staat
seinerseits in erster Linie privilegierten Genossenschaften, welche
einen besonderen Armenfonds haben, wie den französischen
Koloniegemeinden für ihre Mitglieder, in zweiter Linie den Stadt-
und Dorfgemeinden rücksichtlich der ausdrücklich aufgenommenen
und derjenigen Einwohner, welche zu den gemeinen Lasten bei-
getragen haben, sowie rücsichtlich ihrer Angehörigen. Ein am
8. September 1804 für die Kur= und Neumark und Pommerm
ergangenes Gesetz änderte jedoch diese Bestimmung dahin ab, daß
zwar jede Gemeinde ihre Armen zu verpflegen habe, diese abet,
wenn sie nachweisen könne, daß die Verarmung schon an den
früheren Aufenthaltsorte erfolgt sei, nach diesem zurückschicken dürfe-
Für diejenigen Armen, für welche nach diesen Grundsätzen ein
Unterstützungsanspruch gegen eine Privatperson oder Gemeinde
nicht bestand, hatte der Landarmenverband einzutreten. Der Auf-
gabe, die arbeitsfähigen Armen durch Zwang zur Arbeit anzu-
halten, dienen ebenfalls die Landarmenhäuser. Dagegen enthä
das AdR. keinerlei Bestimmungen zur Durchführung des dritten,
von ihm nen aufgestellten Grundsatzes, daß arbeitsfähigen Armei
denen es an Arbeit fehle, eine geeignete Arbeitsgelegenheit nach-
gewiesen werden solle.
Diese landrechtlichen Vorschriften erwiesen sich aber als un-
zureichend, seitdem die Stein-Hardenbergische Reform die ständische
Gliederung der Gesellschaft beseitigt und damit eine allhemein-
Freizügigkeit zur Durchführung gebracht hatte. Es erging daher
für das ganze Staatsgebiet das Gesetz vom 31. Dezember 1812
über die Verpflichtung zur Armenpfleget), welches in engster Ver-
4) GS. 1843, S. S.