96177 Der Unterstützungswohnsitz. 263
dem Aufenthalte versteht, d. h. der rein tatsächlichen Verbindung
des einzelnen mit einem Orte ohne Rücksicht auf die Absicht des
Aufenthaltnehmers. Ebenso wenig deckt sich aber der Begriff des
armenrechtlichen Aufenthaltes mit dem des zivilrechtlichen Wohn-
sitzes. Von letzterem unterscheidet er sich dadurch, daß es nicht
ankommt auf die den Aufenthaltnehmer bestimmenden Gründee).
Es ist also nicht notwendig, daß er beabsichtigt, bis auf weiteres
an dem Orte zu bleiben und ihn zum Mittelpunkte seiner Lebens-
lätigkeit zu machen. Der Wille des Betreffenden ist aber auch
nicht in dem Maße gleichgültig, daß der Aufenthalt nur die rein
tatsächliche Beziehung zum Orte darstellte. Vielmehr ergibt sich
aus den gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine nicht auf der
freien Willensentschließung beruhende Wahl des Aufenthaltsortes
für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes nicht in Be-
tracht kommt, daß der Aufenthalt nicht bloß tatsächlich vorhanden,
sondern auch von dem Aufenthaltnehmer gewollt sein muß. Der
armenrechtliche Aufenthalt ist also das aus der freien Willens-
entschließung des Betreffenden hervorgegangene Verweilen an einem
Orte. Gleichgültig ist es dagegen, ob diese Willensbestimmung
eine berechtigte war, auch der polizeilich Ausgewiesene kann daher
durch unbefugte Rückkehr den Unterstützungswohnsitz erwerbem.).
Ebensowenig kommt es an auf die Art, in der der Aufenthalt
geführt wurde, also auf eigenen Hausstand, eigene Wohnung usw.#).
Durch Aufenthalt erwirbt den Unterstützungswohnsitz, wer
innerhalb eines Ortsarmenverbandes') nach zurückgelegtem
16. Lebensjahre ein Jahr lang unnnterbrochen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hatio). Die zweite Frist läuft von dem Tage,
an welchem der Aufenthalt begonnen ist. Durch den Eintritt in
6) Entsch. des BA. 11, 5; 14, 1.
7) Entsch., des BA. 4, 76; 6, 2; 3, 11, 5.
8) Entsch. des B. 4, 3, 4, 10; 5,9; 6, 1, 2, 8; 7, 1; 8, 1; 10,
1; 11, 5, 7; 14, 1, 2; 16, 2.
5) Nach Ansicht des BüA. Entsch. 14, 4 genügt nicht der zweijährige —
JGalso jetzt einjährige — Aufenthalt an einem Orte, der während dieser
deit verschiedenen Ortsarmenverbänden angehört hat.
10) Das Lebensalter war ursprünglich das 24., seit der Novelle von
1894 das 18., seit der von 1908 das 16. Die Zeit ursprünglich zwei
Jahre, seit der Novelle von 1908 ein Jahr.