264 Das Verwaltungsrecht. 8 177
eine Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt wird jedoch der Aufent-
halt nicht angefangen. Beginnt der Aufenthalt unter Umständen
welche die Annahme der freien Willensbestimmung bei der Wahl
des Aufenthaltsortes ausschließen, so läuft die einjährige Frist
erst von dem Tage ab, an welchem diese Umstände aufgehört haben-
Treten dagegen solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist.
Eine freiwillige Entfernung wird als Aufenthaltsunterbrechung
nicht angesehen, wenn aus den Umständen die Absicht der Bei-
behaltung des Aufenthalts erhellt. Wann dies anzunehmen ist,
erscheint im wesentlichen als Frage des einzelnen Falles, eine
Vermutung nach der einen oder anderen Richtung stellt das Gese
nicht auf1). Der Lauf der einjährigen Frist ruht während der
Danuer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter-
stützung. Er wird unterbrochen derart, daß auch nach Aufhören
des Unterbrechungsgrundes die vorher abgelaufene Frist nicht in
Anrechnung kommen kann, durch den von einem Armenverbande
auf Grund des §5 des Freizügigkeitsgesetzes gestellten Antrag#
auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfs-
bedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchen
der gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder die
vorgesetzte Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt
ist. Sie gilt als nicht geschehen, wenn der Antrag nicht innerhalb
zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn er erfolglos geblieben
ist (§88 10—14 UWG.).
Die familienrechtlichen Erwerbsgründe des Unterstützungs“
wohnsitzes bilden Verehelichung und Abstammung.
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den
Unterstützungswohnsitz des Mannes. Damit ist ausgesprochen, da
die Ehefrau dieselbe Armenangehörigkeit haben soll wie der Ehe-
mann. Sie teilt daher mit diesem nicht bloß den Unterstützungs
wohnsitz, sondern auch dessen Mangel oder mit anderen Worten
die Ehefrau wird durch Verheiratung mit einem Landarmen selbst
landarmu). Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen be-
—— — — — — .
11) So die Entsch, des BäA. vom 13. Februar und 3. April 1886 bet
Krech im Archiv Vd. 2, S. 5681 ff.; Seydel a. a. O. S. 578.
12) Eutsch, des Bol. 3, 17, 21.