Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

264 Das Verwaltungsrecht. 8 177 
eine Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt wird jedoch der Aufent- 
halt nicht angefangen. Beginnt der Aufenthalt unter Umständen 
welche die Annahme der freien Willensbestimmung bei der Wahl 
des Aufenthaltsortes ausschließen, so läuft die einjährige Frist 
erst von dem Tage ab, an welchem diese Umstände aufgehört haben- 
Treten dagegen solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts 
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. 
Eine freiwillige Entfernung wird als Aufenthaltsunterbrechung 
nicht angesehen, wenn aus den Umständen die Absicht der Bei- 
behaltung des Aufenthalts erhellt. Wann dies anzunehmen ist, 
erscheint im wesentlichen als Frage des einzelnen Falles, eine 
Vermutung nach der einen oder anderen Richtung stellt das Gese 
nicht auf1). Der Lauf der einjährigen Frist ruht während der 
Danuer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter- 
stützung. Er wird unterbrochen derart, daß auch nach Aufhören 
des Unterbrechungsgrundes die vorher abgelaufene Frist nicht in 
Anrechnung kommen kann, durch den von einem Armenverbande 
auf Grund des §5 des Freizügigkeitsgesetzes gestellten Antrag# 
auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfs- 
bedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchen 
der gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder die 
vorgesetzte Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt 
ist. Sie gilt als nicht geschehen, wenn der Antrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn er erfolglos geblieben 
ist (§88 10—14 UWG.). 
Die familienrechtlichen Erwerbsgründe des Unterstützungs“ 
wohnsitzes bilden Verehelichung und Abstammung. 
Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den 
Unterstützungswohnsitz des Mannes. Damit ist ausgesprochen, da 
die Ehefrau dieselbe Armenangehörigkeit haben soll wie der Ehe- 
mann. Sie teilt daher mit diesem nicht bloß den Unterstützungs 
wohnsitz, sondern auch dessen Mangel oder mit anderen Worten 
die Ehefrau wird durch Verheiratung mit einem Landarmen selbst 
landarmu). Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen be- 
—— — — — — . 
11) So die Entsch, des BäA. vom 13. Februar und 3. April 1886 bet 
Krech im Archiv Vd. 2, S. 5681 ff.; Seydel a. a. O. S. 578. 
12) Eutsch, des Bol. 3, 17, 21.
	        
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