8177 Der Unterstützungswohnsitz. 265
halten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz
so lange, bis sie ihn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
verloren oder einen anderen Unterstützungswohnsitz erworben
haben. Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Ver-
lust des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während
der Dauer der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böslich
verlassen hat, oder sie sich während der Dauer der Haft des
Ehemannes oder infolge seiner ausdrücklichen Einwilligung oder
kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis vom Ehemanne ge-
trennt hält und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet (88 15
bis 17 UW.).
Eheliche und den ehelichen gleichstehende Kinder teilen ohne
Rücksicht auf das Bestehen einer elterlichen Gewalt den Unter-
stützungswohnsitz des Vaters, uneheliche den der Mutter, bis sie
ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen verloren oder einen ander-
weiten Unterstützungswohnsitz erworben haben und behalten ihn
bis zu diesem Zeitpunkte auch nach dem Tode des Vaters oder
der Mutter bein). Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen
nach Auflösung der Ehe durch den Tod die ehelichen und den
ehelichen gleichstehenden Kindern den Unterstützungswohnsitz der
Mutter. Dasselbe gilt, wenn die Ehefrau unter den gesetzlichen
Voraussetzungen einen von dem des Ehemannes verschiedenen
Unterstützungswohnsitz erwirbt, und die Kinder bei der Trennung
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. Bei der
Scheidung der Ehe erhalten die ehelichen und die den ehelichen
gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter, falls
dieser die Erziehung der Kinder zusteht (88 18—21 UW.).
Aus der Tatsache, daß der Unterstützungswohnsitz der Ehefrau
und der Kinder sich in der Regel nach dem des Familienhauptes
bestimmt, hat nun die Rechtsprechung des Bundesamtes für das
18) Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Kinder das 16. Lebensjahr
zurückgelegt haben. Deun mit diesem Zeitpunkte erwerben sie bloß die
dubigieit zum selbständigen Erwerbe und Verluste des Unterstützungswohn-
libes. So lange jedoch ein solcher Erwerb oder Verlust nicht stattfindet,
bleibt der Grundsatz bestehen, daß die Kinder den Unterstützungswohnsitz
der Eltern teilen. Uebereinstimmend Seydel a. a. O. S. 572, 573 N. 1;
Entsch. des BA. 10 Nr. 15. Andrer Ansicht Eger a. a. O. und Entsch.
bes BA. 4 Nr. 5; 8 Nr. 13, wonach die betreffende Person den Unter-
ttüungswohnsttz habe, den die Eltern besaßen, als sie 16 Jahre alt wurde.