Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8177 Der Unterstützungswohnsitz. 265 
halten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz 
so lange, bis sie ihn nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
verloren oder einen anderen Unterstützungswohnsitz erworben 
haben. Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Ver- 
lust des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während 
der Dauer der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böslich 
verlassen hat, oder sie sich während der Dauer der Haft des 
Ehemannes oder infolge seiner ausdrücklichen Einwilligung oder 
kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis vom Ehemanne ge- 
trennt hält und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet (88 15 
bis 17 UW.). 
Eheliche und den ehelichen gleichstehende Kinder teilen ohne 
Rücksicht auf das Bestehen einer elterlichen Gewalt den Unter- 
stützungswohnsitz des Vaters, uneheliche den der Mutter, bis sie 
ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen verloren oder einen ander- 
weiten Unterstützungswohnsitz erworben haben und behalten ihn 
bis zu diesem Zeitpunkte auch nach dem Tode des Vaters oder 
der Mutter bein). Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen 
nach Auflösung der Ehe durch den Tod die ehelichen und den 
ehelichen gleichstehenden Kindern den Unterstützungswohnsitz der 
Mutter. Dasselbe gilt, wenn die Ehefrau unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen einen von dem des Ehemannes verschiedenen 
Unterstützungswohnsitz erwirbt, und die Kinder bei der Trennung 
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. Bei der 
Scheidung der Ehe erhalten die ehelichen und die den ehelichen 
gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter, falls 
dieser die Erziehung der Kinder zusteht (88 18—21 UW.). 
Aus der Tatsache, daß der Unterstützungswohnsitz der Ehefrau 
und der Kinder sich in der Regel nach dem des Familienhauptes 
bestimmt, hat nun die Rechtsprechung des Bundesamtes für das 
18) Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Kinder das 16. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. Deun mit diesem Zeitpunkte erwerben sie bloß die 
dubigieit zum selbständigen Erwerbe und Verluste des Unterstützungswohn- 
libes. So lange jedoch ein solcher Erwerb oder Verlust nicht stattfindet, 
bleibt der Grundsatz bestehen, daß die Kinder den Unterstützungswohnsitz 
der Eltern teilen. Uebereinstimmend Seydel a. a. O. S. 572, 573 N. 1; 
Entsch. des BA. 10 Nr. 15. Andrer Ansicht Eger a. a. O. und Entsch. 
bes BA. 4 Nr. 5; 8 Nr. 13, wonach die betreffende Person den Unter- 
ttüungswohnsttz habe, den die Eltern besaßen, als sie 16 Jahre alt wurde.
	        
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