8177 Der Unterstützungswohnsitz. 20 :
welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl
des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf
der einjährigen Frist erst mit dem Tagec, an welchem diese Um-
stände aufgehört haben. Der Fristenlauf ruht, wenn solche Um-
stände erst nach dem Beginne der Abwesenheit auftreten. Als
Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen,
wenn aus den Umständen, unter denen sie erfolgt, die Absicht
erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. Die Anstellung
oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder Privat-
beamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung der Militärpflicht
im Reichsheere oder der Kriegsmarine dienenden Militärperson
gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des
Aufenthaltsortes ausschließender Umstand. Der Lauf der ein-
jährigen Frist ruht während der Dauer der von einem Armen-
verbande gewährten öffentlichen Unterstützung. Sie wird in der-
selben Weise wie die Frist bei Erwerb des Unterstützungswohnsitzes
unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund
des Freizügigkeitsgesetzes gestellten Antrag auf Anerkennung der
Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen (88 22 bis
27 UWeW.). Außerdem müssen Personen, die den Unterstützungs-
wohnsitz einer anderen Person teilen, wie Ehefrau und Kinder,
ihn verlieren, wenn der Ehemann oder Vater keinen Unterstützungs-
wohnsitz mehr hat, sondern landarm wirdto).
Jeder Hilfsbedürftige ist von dem Armenverbande seines
Unterstützungswohnsitzes zu unterstützen.
Daneben kennt aber das Gesetz noch eine vorläufig vorbehalt-
lich des Rückgriffes an den verpflichteten Armenverband zu leistende
Hilfe. Jeder Hilfsbedürftige muß vorläufig von demjenigen Orts-
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke er sich beim
Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter-
stützun erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der
Kosten, oder auf Uebernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu
derpflichteten Armenverband. Dieser Pflicht kann sich ein Orts—
vesenheit, sondern nur, daß sie die Ursache der Ausschließung der freien
Vultensbestimmung sein müssen. Vgll. Entsch. des BA. vom 15. Januar
1887 bei Krech im Archiv Bd. 3, S. 396.
16) Diese Ansicht ist die allgemein herrschende. Dagegen nur Rocholl
a. a. O. S. 104ff.