Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8177 Der Unterstützungswohnsitz. 20 : 
welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl 
des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf 
der einjährigen Frist erst mit dem Tagec, an welchem diese Um- 
stände aufgehört haben. Der Fristenlauf ruht, wenn solche Um- 
stände erst nach dem Beginne der Abwesenheit auftreten. Als 
Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, 
wenn aus den Umständen, unter denen sie erfolgt, die Absicht 
erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. Die Anstellung 
oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder Privat- 
beamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung der Militärpflicht 
im Reichsheere oder der Kriegsmarine dienenden Militärperson 
gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des 
Aufenthaltsortes ausschließender Umstand. Der Lauf der ein- 
jährigen Frist ruht während der Dauer der von einem Armen- 
verbande gewährten öffentlichen Unterstützung. Sie wird in der- 
selben Weise wie die Frist bei Erwerb des Unterstützungswohnsitzes 
unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
des Freizügigkeitsgesetzes gestellten Antrag auf Anerkennung der 
Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen (88 22 bis 
27 UWeW.). Außerdem müssen Personen, die den Unterstützungs- 
wohnsitz einer anderen Person teilen, wie Ehefrau und Kinder, 
ihn verlieren, wenn der Ehemann oder Vater keinen Unterstützungs- 
wohnsitz mehr hat, sondern landarm wirdto). 
Jeder Hilfsbedürftige ist von dem Armenverbande seines 
Unterstützungswohnsitzes zu unterstützen. 
Daneben kennt aber das Gesetz noch eine vorläufig vorbehalt- 
lich des Rückgriffes an den verpflichteten Armenverband zu leistende 
Hilfe. Jeder Hilfsbedürftige muß vorläufig von demjenigen Orts- 
armenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke er sich beim 
Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter- 
stützun erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der 
Kosten, oder auf Uebernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu 
derpflichteten Armenverband. Dieser Pflicht kann sich ein Orts— 
vesenheit, sondern nur, daß sie die Ursache der Ausschließung der freien 
Vultensbestimmung sein müssen. Vgll. Entsch. des BA. vom 15. Januar 
1887 bei Krech im Archiv Bd. 3, S. 396. 
16) Diese Ansicht ist die allgemein herrschende. Dagegen nur Rocholl 
a. a. O. S. 104ff.
	        
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