272 Das Verwaltungsrecht. 8178
Organisation der Armenverwaltung innerhalb der Gemeinden zu—
gelassen. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können nämlich
in allen Gemeinden für die Verwaltung der öffentlichen Armen—
pflege besondere, dem Gemeindevorstande untergeordnete Deputa—
tionen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde—
vertretung geeignetenfalls unter Zuziehung anderer Orts-
einwohner, welche nach der Ministerialanweisung nicht stimm-
berechtigte Gemeindeglieder zu sein brauchen, gebildet werden. Den
Vorsitz in solchen Deputationen führt, sofern die Gemeindceord-
nungen über den Vorsitz in Deputationen nicht etwas anderes
bestimmen, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Provinz
Westfalen der Amtmann oder ein von ihm abgeordnetes Mitglicd
des Gemeindevorstandes. Wo kein Bürgermeister oder Amtmann
an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine Stelle
der Gemeindevorsteher. Im übrigen greifen für die Zusammen-
setzung und die Geschäftsführung der Deputationen die Be-
stimmungen der Gemeindeordnungen Platz. Die Wahl der in die
Armendeputationen zu entsendenden Mitglieder der Gemeinde--
vertreter und sonstigen Ortseinwohner steht jedoch überall der
Gemeindevertretung zu. Ortspfarrer oder deren Stellvertrete,
deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politischen Gemeinde ihres
Wohnortes sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen
Gemeinde belegenen Kirchspielteiles den dortigen Ortseinwohnern
gleichzuachten.
Jedes zur Teilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte
Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der
Gemeindearmenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder
die sonst in den Gemeindeordnungen vorgeschriebene längere Beit
hindurch zu führen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende
Gründe: 1. anhaltende Krankheit, 2. Geschäfte, die eine häufige
oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, 3. ein Alter
von sechzig oder mehr Jahren, 4. die Verwaltung eines anderen
öffentlichen Amtes, 5. sonstige besondere, eine gültige Entschuldi-
gung begründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern
die Gemeindeverfassungsgesetze nicht etwas anderes bestimmen, die
Gemeindevertretung zu beschließen hat. Wer eine unbesoldete Stelle
die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenommen hat,
ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Pflicht