Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8178 Die Armenverbände. 273 
zur Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit. Die unberechtigte 
Weigerung der Uebernahme oder ferneren Wahrnehmung einer un- 
besoldeten Stelle in der Gemeindearmenverwaltung oder die tat- 
sächliche Entziehung von ihr hat zur Folge, daß der Betreffende 
auf drei bis sechs Jahre des Rechtes zur Teilnahme an den Ge- 
meindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen für 
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu 
den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden kann. Die 
Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung und in 
Landgemeinden, welche keine Gemeindevertretung haben, dem Ge- 
meindevorstande zu. Gegen den Beschluß, der einer Genehmigung 
nicht mehr bedarf, findet die Klage bei dem Kreisausschusse, in 
den Städten bei dem Bezirksausschusse statt, welche, wenn es sich 
um einen Beschluß der Gemeindevertretung handelt, auch dem 
Gemeindevorstande zusteht (88 2—5 AG. 88 10, 11, 21, 27, 
28, 37 ZG.). 
Innerhalb dieses Rahmens bleibt es jeder Gemeinde über- 
lassen, in welcher Weise sie ihre Armenverwaltung handhaben will. 
Von besonderer Bedeutung ist in dieser Beziehung das sogenannte 
Elberfelder System, welches im Anschlusse an altchristliche Ein- 
richtungen zuerst 1852 in Elberfeld durchgeführt und demnächst 
in vielen anderen namentlich rheinischen Gemeinden nachgeahmt 
worden ist. Der Bezirk wird hier in Unterabteilungen unter je 
einem ehrenamtlich tätigen Armenpfleger derart eingeteilt, daß 
jeder Armenpfleger nur eine ganz geringe Anzahl von Fällen zu 
behandeln hat und daher jeden einzelnen genau übersehen kann. 
Mehrere Unterabteilungen sind einem Bezirksvorsteher unterstellt, 
dem insbesondere die Sorge für die Aufrechterhaltung gleichmäßiger 
Verwaltungsgrundsätze obliegt, und diese Bezirke stehen ihrerseits 
wieder unmittelbar unter der Hauptverwaltung. 
Den Gemeinden werden für die Ortsarmenpflege die selb- 
ständigen Gutsbezirke gleich geachtet. Die Armenverwaltung in 
ihnen erfolgt nach den für ihre Verwaltung überhaupt maßgebenden 
Grundsätzen. Die Armenlast liegt für die selbständigen Gutsbezirke 
den Gutsbesitzern ob. Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im 
Eigentume des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut 
zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen 
Armenpflege in dem Gutsbezirke anderweit regelt und den mit 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 18
	        
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