276 Das Verwaltungsrecht. #
zehn Tagen Auskunft über den Betrag der Unterstützungen äu
erteilen, welche einem Hilfsbedürftigen des Ortsarmenverbandes
aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der
Wohltätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden (§8 6, 7, 13 AG.).
Außer den Ortsarmenverbänden bestehen die Landarmen-
verbände. Reichsrechtlich liegt ihnen die öffentliche Unterstützung
hilfsbedürftiger Inländer ob, welche endgültig zu tragen kein Orts-
armenverband verpflichtet ist:), also derjenigen Personen, welch#
keinen Unterstützungswohnsitz haben, der sogenannten Landarmen-
Voraussetzung der Fürsorgepflicht des Landarmenverbandes ist
demnach der Mangel jedes Unterstützungswohnsitzes für die hilfs-
bedürftige Persons). Zur Erfüllung dieser Obliegenheiten hat jeder
Bundesstaat entweder unmittelbar die Aufgaben des Landarmen=
verbandes zu übernehmen oder besondere, räumlich abgegrenzte
Landarmenverbände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten-
Diese sollen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden
umfassen, können sich aber ausnahmsweise auch auf den Bezirk
eines einzigen Ortsarmenverbandes beschränken"). Die weitere
Ausführung ist auch hier der Landesgesetzgebung überlassen worden
(8 5 UWW.).
In Preußen sind die vor Erlaß des Gesetzes über den Unter—
9 Eine endgültige Vorentscheidung über diese Verpflichtung ist nicht
notwendig, es handelt sich nur um die endgültige Fürsorgepflicht. V al.
Entsch. des BA. 83,67; B, 81.
3) Die Rechtsprechung des Bundesamtes für das Heimatwesen bürdenc
hier früher dem einen Landarmenverband in Anspruch nehmenden Orts n
armenverbande den negativen Beweis des Mangels jedes Unterstützung *
wohnsitzes für den Hilfsbedürftigen auf. Dieser Beweis ließ sich kaum
jemals führen. Nach der Novelle vom 12. März 1894 ist daher in 88
UW. ausdrücklich bestimmt, daß schon derjenige als landarm gilt, bessen
Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln ist, und daß dieser Beweis als
erbracht gilt, wenn der Erstattung sordernde Armenverband dargelegt hat-
daß er alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage
der Verhältnisse als geeignet zur Ermittlung des unterstützungswohnsites
anzusehen waren. Die frühere Rechtsprechung des Bundesamtes für das
Heimatwesen über diese Frage ist damit gegenstandslos geworden. De
Landarmenverband kann aber auch seinerseits Ermittlungen anstellen und
den Gegenbeweis führen. B. 34, 134.
4) In diesem Falle bilden Orts- und Landarmenverband nicht ver-
schiedene juristische Personen, sondern sind beide identisch mit der be
tressenden Gemeinde. Vgl. Entsch. des Bdl. 9, 137; 16, 161.