Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8178 Die Armenverbände. 279 
steuern verteilt, sofern nicht die Vertretung eines Landarmen— 
verbandes mit Genehmigung des Ministers des Innern und des 
Finanzministers eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den 
Vertretungen der Kreise bleibt die Beschlußfassung über die Auf— 
bringungsweise vorbehalten. In den Hohenzollernschen Landen 
treten an die Stelle der Kreise die Oberamtsbezirke (88 26 bis 
29 AG.). 
Ueber die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der 
Landarmenverbände wie auf Beschwerden und Einsprüche dagegen 
hat der Vorstand des Landarmenverbandes zu beschließen. Gegen 
seinen Beschluß findet die Klage beim Bezirksausschusse ohne auf- 
schiebende Wirkung und gegen die Entscheidung des letzteren die 
Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt (8 44 ZG.). 
Reichsrechtlich liegt den Landarmenverbänden nur die Unter- 
haltung der Landarmen, landesgesetzlich auf Grund reichsgesetz- 
licher Ermächtigung auch der Unterhalt der aus dem Auslande 
übernommenen hilfsbedürftigen Inländer ob. Außerdem sind die 
Landarmenverbände verpflichtet, denjenigen ihrem Bezirke ange- 
hörigen Ortsarmenverbänden, welche den ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen zu genügen unvermögend sind, eine Beihilfe zu ge- 
währen. Darüber, ob und welche Beihilfe zu gewähren ist, beschließt 
endgültig der Provinzialrat nach Anhörung des Kreistages. Die 
Beihilfe kann in Geld oder mittels Bereitstellung von Pfleganstalten 
oder in sonst geeigneter Weise erfolgen. Endlich liegt ihnen die 
Verpflichtung ob, in ihren Armenhäusern, soweit es der Raum 
gestattet, gegen Entschädigung die der Fürsorge der Ortsarmen- 
verbände gesetzlich anheimfallenden Personen auf Antrag dieser 
Verbände aufzunehmen. 
Dazu kommt die außerordentliche Armenlast. Nach dem Gesetze 
vom 11. Juli 1891 sind vom 1. April 1893 ab die Landarmen- 
verbände, und zwar in Ostpreußen der der Provinz verpflichtet, 
für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken, 
Wioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden in geeigneten 
anstalten Fürsorge zu treffen. Die allgemeinen Verwaltungskosten 
fallen dem Landarmenverbande zur Last, die übrigen Kosten werden 
erstattet durch den Ortsarmenverband des Bedürftigen. Die Ver- 
mittlung dieser Kostenerstattung hat der Kreis zu übernehmen, 
zu welchem der Ortsarmenverband gehört. Dabei muß der Kreis
	        
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