8178 Die Armenverbände. 279
steuern verteilt, sofern nicht die Vertretung eines Landarmen—
verbandes mit Genehmigung des Ministers des Innern und des
Finanzministers eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den
Vertretungen der Kreise bleibt die Beschlußfassung über die Auf—
bringungsweise vorbehalten. In den Hohenzollernschen Landen
treten an die Stelle der Kreise die Oberamtsbezirke (88 26 bis
29 AG.).
Ueber die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der
Landarmenverbände wie auf Beschwerden und Einsprüche dagegen
hat der Vorstand des Landarmenverbandes zu beschließen. Gegen
seinen Beschluß findet die Klage beim Bezirksausschusse ohne auf-
schiebende Wirkung und gegen die Entscheidung des letzteren die
Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt (8 44 ZG.).
Reichsrechtlich liegt den Landarmenverbänden nur die Unter-
haltung der Landarmen, landesgesetzlich auf Grund reichsgesetz-
licher Ermächtigung auch der Unterhalt der aus dem Auslande
übernommenen hilfsbedürftigen Inländer ob. Außerdem sind die
Landarmenverbände verpflichtet, denjenigen ihrem Bezirke ange-
hörigen Ortsarmenverbänden, welche den ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen zu genügen unvermögend sind, eine Beihilfe zu ge-
währen. Darüber, ob und welche Beihilfe zu gewähren ist, beschließt
endgültig der Provinzialrat nach Anhörung des Kreistages. Die
Beihilfe kann in Geld oder mittels Bereitstellung von Pfleganstalten
oder in sonst geeigneter Weise erfolgen. Endlich liegt ihnen die
Verpflichtung ob, in ihren Armenhäusern, soweit es der Raum
gestattet, gegen Entschädigung die der Fürsorge der Ortsarmen-
verbände gesetzlich anheimfallenden Personen auf Antrag dieser
Verbände aufzunehmen.
Dazu kommt die außerordentliche Armenlast. Nach dem Gesetze
vom 11. Juli 1891 sind vom 1. April 1893 ab die Landarmen-
verbände, und zwar in Ostpreußen der der Provinz verpflichtet,
für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken,
Wioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden in geeigneten
anstalten Fürsorge zu treffen. Die allgemeinen Verwaltungskosten
fallen dem Landarmenverbande zur Last, die übrigen Kosten werden
erstattet durch den Ortsarmenverband des Bedürftigen. Die Ver-
mittlung dieser Kostenerstattung hat der Kreis zu übernehmen,
zu welchem der Ortsarmenverband gehört. Dabei muß der Kreis