Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

284 Das Verwaltungsrecht. 179 
sowie wenn nach § 34 des preußischen Ausführungsgesetzes ein 
Landarmenverband einen Ortsarmenverband mit der Fürsorge be- 
auftragt hate). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg begründet 
in allen Fällen, in denen es sich nicht nur um einen zivilrechtlichen 
Zwischenpunkt, sondern um sachlich zivilrechtliche Streitigkeiten 
zwischen Armenverbänden handelts). 
Das Reichsrecht regelt nun selbst nur das Streitverfahren 
über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, wenn die streiten- 
den Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, über- 
läßt dagegen der Landesgesetzgebung die Regelung des Streitver- 
fahrens zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates (§ 37 
UWG.). Aber auch für das Streitverfahren erster Instanz zwischen 
Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten gibt das Reichsrecht 
nur einzelne Regelbestimmungen, indem es die weitere Ausführung 
der Landesgesetzgebung anheimstellt. Nur das Verfahren in höchster 
Instanz vor dem Bundesamte für das Heimatwesen ist reichsrecht- 
lich erschöpfend geregelt worden. Dagegen ermächtigt das Reichs- 
gesetz bis zu anderweitiger von Reichs wegen erfolgenden Regelung 
der Zuständigkeit des Bundesamtes für das Heimatwesen die 
Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die reichsrechtlichen Vor- 
schriften über die Streitsachen zwischen Armenverbänden ver- 
schiedener Bundesstaaten auch bei solchen zwischen den Armen- 
verbänden desselben Bundesstaates in Wirksamkeit treten sollen 
(§ 52 UW.). Von dieser Ermächtigung hat Preußen Gebrauch 
gemacht. Es besteht hier also ein Unterschied in der Behandlung 
der Streitsachen zwischen Armenverbänden Preußens und anderer 
Bundesstaaten überhaupt nicht. Das Verfahren unterer Instanz 
ist für beide im Auschlusse an die reichsrechtlichen Bestimmungen 
übereinstimmend geregelt, und die höchste Instanz bildet auch bei 
Streitsachen preußischer Armenverbände untereinander das Bundes- 
amt für das Heimatwesen. Während das preußische Ausführungs- 
gesetz zum Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz als Landes- 
eine zivilrechtliche condictio indebiti an, hat aber später — 1, 83 — die 
frühere Rechtsauffassung mit Recht zugunsten des im Texte erwähnten 
Grundsatzes aufgegeben. In der Tat gründet sich der Rückerstattungs= 
anspruch ebenso auf das öffentliche Recht wie der Erstattungsanspruch selbst. 
2) Vgl. Entsch. des Bll. 6, 91, 93. 
3) Beispiele s. bei Wohlers a. a. O.
	        
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