8179 Die Armenstreitsachen. 280
verwaltungsgerichte in Armensachen besondere Deputationen für
das Heimatwesen im Anschlusse an die Regierungsbezirke gebildet
hatte, sind nunmehr durch das Landesverwaltungsgesetz und das
Zuständigkeitsgesetz die Obliegenheiten dieser Behörden auf die
Bezirksausschüsse übergegangen.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Erstattungs-
anspruch ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes,
welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren ver-
pflichtet ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege
durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in An-
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Die Zuständig-
keit, der Instanzenzug, sowie das Verfahren ist vollständig der
landesgesetzlichen Regelung überlassen, jedoch mit zwei Beschräu-
kungen. Einmal werden die für die Entscheidung zuständigen
Landesbehörden reichsrechtlich für befugt erklärt, Untersuchungen
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige
zu laden und eidlich zu vernehmen und überhaupt den angetretenen
Beweis in vollem Umfange zu erheben. Außerdem muß aber die
Entscheibung durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid
erfolgen, und es muß, sofern dabei für den in Anspruch genommenen
Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfs-
bedürftigen begründet ist, dies in dem Beschlusse ausdrücklich aus-
gesprochen werden (88 38—40 UWG.). Im Anschlusse hieran
bestimmt § 39 des Zuständigkeitsgesetzes, daß Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger
unbeschadet der Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
unterliegen, und daß der Bezirksausschuß in erster Instanz zu-
ständig ist. Damit ist den Erfordernissen, welche das Reichsrecht
für das Verfahren stellt, vollkommen Genüge geschehen. Es sind
aber dadurch auch die in dem preußischen Ausführungsgesetze ent-
haltenen landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren in
erster Instanz beseitigt). Mit den oben angegebenen reichs- und
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4) Dies gilt insbesondere von der Vorschrift des § 49 A., welche
wegen der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen
zu lassen, unbedingt auf die bürgerlichen Prozeßgesetze Bezug nimmt,
während § 87 LV. für die Ungehorsamsstrase eine andere Grenze festsetzt.
Wenn nach § 39 ZG. die Entscheidung im gewöhnlichen Verwaltungsstreit-