306 Das Verwaltungsrecht. 8 181
Gesetze namentlich aufgezählt und kommen somit für das gegen—
wärtige Recht nicht weiter in Betracht.
Hier handelt es sich nur noch um die Ablösung der Reallasten-.
Die bekannte Streitfrage nach der rechtlichen Natur der Real-
lastens) kann als dem Privatrechte angehörig und für das Ab-
lösungsrecht selbst gleichgültig an dieser Stelle unerörtert bleiben-.
Es genühgt festzustellen, daß es sich bei den Reallasten um dinglich
wirkende Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers zu gewissen
Leistungen handelt. Alle gesetzlich nicht aufgehobenen beständigen
Abgaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erb
pachts= oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtit
keiten haften, und zwar Dienste, Natural= und Geldabgaben sind
ablösbar auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten gegen
Kapitalzahlung. Ausgenommen von der Möglichkeit der Ablösung
sind nur die Staats= und Gemeindelasten, die auf Deich- oder
ähnliche Genossenschaften sich beziehenden Verpflichtungen, sowie
die Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder unterhaltung
der Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, wenn sie nicht die Gegen“
leistung einer ablösbaren Reallast bilden. Der Ablösungsautra#
des Verpflichteten muß sich auf sämtliche, seinen Grundstücken
obliegenden Reallasten erstrecken, der des Berechtigten auf sä
liche Reallasten, welche ihm an Grundstücken desselben Gemeinde-
verbandes zustehen. Die Abfindung erfolgt in der Weise, den
zunächst der jährliche Geldwert der abzulösenden Reallast ermittc
wird unter Abzug etwaiger Gegenleistungen des Reallastberechtigten.
Sofern es sich um ein gutsherrlich-bäuerliches Verhältnis handen
muß jedoch auf Verlangen des Verpflichteten ihm mindestens 6n
Drittel des Reinertrages seiner Stelle frei verbleiben. Als w
lösungssumme wird den Reallastberechtigten der Kapitalwert de
ermittelten Geldrente geleistet. Dabei hatte der Verpflichtete aar
zu dem später zu erwähnenden Ausschlußtermine die Wahl, # r!r
die Reallast durch Zahlung des achtzehnfachen Betrages des Jahr#e
wertes ablösen oder diesen Jahreswert als Rente weiter zah v
wollte. Im letzteren Falle war die Vermittlung der Renteuba
in Anspruch zu nehmen.
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3) Außer den Lehr= und Handbüchern des gemeinen deutschen Pri n-
rechtes und des bürgerlichen Rechtes vgl. insbesondere darüber De
durg, Bürgerliches Recht Bd. 3, 8199.