Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

306 Das Verwaltungsrecht. 8 181 
Gesetze namentlich aufgezählt und kommen somit für das gegen— 
wärtige Recht nicht weiter in Betracht. 
Hier handelt es sich nur noch um die Ablösung der Reallasten-. 
Die bekannte Streitfrage nach der rechtlichen Natur der Real- 
lastens) kann als dem Privatrechte angehörig und für das Ab- 
lösungsrecht selbst gleichgültig an dieser Stelle unerörtert bleiben-. 
Es genühgt festzustellen, daß es sich bei den Reallasten um dinglich 
wirkende Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers zu gewissen 
Leistungen handelt. Alle gesetzlich nicht aufgehobenen beständigen 
Abgaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erb 
pachts= oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtit 
keiten haften, und zwar Dienste, Natural= und Geldabgaben sind 
ablösbar auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten gegen 
Kapitalzahlung. Ausgenommen von der Möglichkeit der Ablösung 
sind nur die Staats= und Gemeindelasten, die auf Deich- oder 
ähnliche Genossenschaften sich beziehenden Verpflichtungen, sowie 
die Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder unterhaltung 
der Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, wenn sie nicht die Gegen“ 
leistung einer ablösbaren Reallast bilden. Der Ablösungsautra# 
des Verpflichteten muß sich auf sämtliche, seinen Grundstücken 
obliegenden Reallasten erstrecken, der des Berechtigten auf sä 
liche Reallasten, welche ihm an Grundstücken desselben Gemeinde- 
verbandes zustehen. Die Abfindung erfolgt in der Weise, den 
zunächst der jährliche Geldwert der abzulösenden Reallast ermittc 
wird unter Abzug etwaiger Gegenleistungen des Reallastberechtigten. 
Sofern es sich um ein gutsherrlich-bäuerliches Verhältnis handen 
muß jedoch auf Verlangen des Verpflichteten ihm mindestens 6n 
Drittel des Reinertrages seiner Stelle frei verbleiben. Als w 
lösungssumme wird den Reallastberechtigten der Kapitalwert de 
ermittelten Geldrente geleistet. Dabei hatte der Verpflichtete aar 
zu dem später zu erwähnenden Ausschlußtermine die Wahl, # r!r 
die Reallast durch Zahlung des achtzehnfachen Betrages des Jahr#e 
wertes ablösen oder diesen Jahreswert als Rente weiter zah v 
wollte. Im letzteren Falle war die Vermittlung der Renteuba 
in Anspruch zu nehmen. 
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3) Außer den Lehr= und Handbüchern des gemeinen deutschen Pri n- 
rechtes und des bürgerlichen Rechtes vgl. insbesondere darüber De 
durg, Bürgerliches Recht Bd. 3, 8199.
	        
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