8181 Die Ablösungs- und Regulierungsgesetzgebung. 309
durch das Oberlandesgericht zu entscheiden. Im Falle der Ablös-
barkeit tritt das gewöhnliche Ablösungsverfahren eine).
c. Besonders vereinbarte Erbpacht-, Erbzins= oder Eigentums-
kanons und Zinse sind nicht durch Rentenzahlung ablösbarno).
d. Die Ablösung der Reallasten, welche an Kirchen, Pfarreien,
Küstereien und Schulen zu entrichten sind, war durch das Ab-
lösungsgesetz vom 2. März 1850 einem künftigen Gesetze vorbe-
halten. Nur die Verwandlung der Reallasten in eine feste Rente
war zulässig. Gegenwärtig sind jedoch für diese Reallasten be-
sondere Bestimmungen getroffen durch die Gesetze vom 27. April
1872, 11. Juni 1873 und 15. März 187910). Hiernach werden
die den geistlichen und Schulinstituten, den frommen und milden
Stiftungen usw. zustehenden Reallastberechtigungen nach den
ormalpreisen in eine Roggenrente verwandelt, welche zum
22 ½ fachen und bei Beantragung der Ablösung durch den Be-
rechtigten zum 25fachen Betrage abzulösen oder nach dem jährlichen
arktpreise in Geld weiter zu zahlen ist. Die Ablösungssumme
kann entweder bar in vier Jahreszielen oder durch Vermittlung
der für diesen Zweck bis zum 31. Dezember 1883 wieder eröffneten
kentenbanken gezahlt werden. Die Rentenbanken leisten die Ab-
sindungssummen an die Berechtigten nach deren Wahl in Geld
ddg in vierprozentigen Rentenbriefen. Da die Rentenbank von
dem Verpflichteten jährlich 4½ Prozent der Kapitalsumme bezieht,
d' ist in diesem halben Prozent ein Amortisationsfonds zur Til-
gung der Rentenschuld gegeben. Die Vermittlung der Renten-
banken ist jedoch ausgeschlossen für Ablösungen, welche nach dem
ausschlußtermine beantragt werden. Ebenso ist mit diesem Termine
Bze den Berechtigten die Befugnis, auf Kapitalablösungen anzu-
tagen, verloren gegangen. Eine Ausnahme findet nur dann statt,
wenn im Falle einer Zerstückelung des Grundstücks die von der
znzelnen Parzelle zu fordernde Rente unter 12 M. sinkt. Hier
ann der Berechtigte ohne weiteres Kapitalablösung verlangen.
16094zine besomere wgelung haben durch Gesetz vom 10 pri
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die auf er schlesischen Zehntverfassung beruhen ga
lö 9) Ablösungsgesetz § 113; Ges. vom 11. März 1850 über die Ab-
sung der auf Mühlengrundstücken haftenden Reallasten.
1s 10) Ablösungsgesetz 8 66. 11) GS. 1872, S. 417; 1873, S. 356;
79, S. 123. 12) GS. 1866, S. 172.