Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 311 
teile hatte sich im wesentlichen nur auf die Aufhebung der Leib- 
eigenschaft beschränktn). Erst die erwähnten neueren Gesetze regeln 
die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und lösen die Reallasten 
ab, und zwar im engsten Anschlusse an die in den alten Provinzen 
geltende Regulierungs= und Ablösungsgesetzgebung. In den ehe- 
mals kurhessischen und bayrischen Gebietsteilen war zwar schon 
auf Grund der früheren Gesetzgebung die Aufhebung der guts- 
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse und die Ablösung der Reallasten 
zum größten Teile erfolgtis). Diese Gesetzgebung ging jedoch nicht 
so weit wie die altpreußische. Es wurden daher zu ihrer Ergänzung 
für den Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der ehemals groß- 
herzoglich hessischen Gebietsteile die Gesetze vom 23. Juli 1876 
und 2. Februar 187919) erlassen, welche die Zulässigkeit der Ab- 
lösung in Uebereinstimmung mit dem altländischen Rechte regeln. 
Ebenso war in den ehemals nassauischen und großherzoglich 
hessischen Gebietsteilen die bisherige Regulierungsgesetzgebung in- 
sofern unvollkommen, als die Umwandlung der Erbleih-, Land- 
siedelleih-, Erbzins= und Erbpachtverhältnisse in Eigentum noch 
gar nicht und die Ablösung der Reallasten noch nicht vollständig 
geregelt war. Es ergingen daher für diese Gebiete die Gesetze 
vom 5. April 1869, 15. Februar 1872, 16. Juni 1876 und 15. Juli 
1890·25), welche auch hier in allen wesentlichen Punkten eine Ueber- 
einstimmung mit dem altländischen Rechte herstellten. In der 
Provinz Hannover bildet die Grundlage die auch unter preußischer 
Herrschaft erhalten gebliebene Ablösungsordnung vom 23. Juli 
—— — — 
1) Vgl. G. Haussen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft in den 
Herzogtümern Schleswig und Holstein, St. Petersburg 1861. 
15) Vgl. für Kurhessen die Ablösungsordnung vom 29. Februar 1832, 
Ges. vom 23. Juni 1832 über die Ablösung der Grundzinse, Zehnten und 
anderer Reallasten nebst Novelle vom 31. März 1835, Ges. vom 2. April 
1835 über die Ablösung der Triftabgaben, Ges. vom 26. August 1848 über 
die Auseinandersetzung der Lehns-, Leihe-, Meier= und anderen gutsherr- 
lichen Verhältnisse, Ges. vom 20. Juni 1850 über die Ablösung aller noch 
bestehenden Grundlasten — GS. für Kurhessen 1832, S. 59, 149; 1835, 
9,11; 1848, S. 67; 1850, S. 29 —; für die ehemals bayrischen 
Gebietsteile die beiden Gesetze vom 20. Juni 1850 — Bayr. GBl. 1850, 
S. 98, 122 —. Vgl. über letztere Seydel, Art. Ablösung der Reallasten 
in Bayern in v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch Bd. 1. 
15) GS. 1876, S. 357; 1879, S. 16. 
20) GS. 1869, S. 517; 1872, S. 165; 1876, S. 369; 1890, S. abb.
	        
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