9181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 311
teile hatte sich im wesentlichen nur auf die Aufhebung der Leib-
eigenschaft beschränktn). Erst die erwähnten neueren Gesetze regeln
die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und lösen die Reallasten
ab, und zwar im engsten Anschlusse an die in den alten Provinzen
geltende Regulierungs= und Ablösungsgesetzgebung. In den ehe-
mals kurhessischen und bayrischen Gebietsteilen war zwar schon
auf Grund der früheren Gesetzgebung die Aufhebung der guts-
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse und die Ablösung der Reallasten
zum größten Teile erfolgtis). Diese Gesetzgebung ging jedoch nicht
so weit wie die altpreußische. Es wurden daher zu ihrer Ergänzung
für den Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der ehemals groß-
herzoglich hessischen Gebietsteile die Gesetze vom 23. Juli 1876
und 2. Februar 187919) erlassen, welche die Zulässigkeit der Ab-
lösung in Uebereinstimmung mit dem altländischen Rechte regeln.
Ebenso war in den ehemals nassauischen und großherzoglich
hessischen Gebietsteilen die bisherige Regulierungsgesetzgebung in-
sofern unvollkommen, als die Umwandlung der Erbleih-, Land-
siedelleih-, Erbzins= und Erbpachtverhältnisse in Eigentum noch
gar nicht und die Ablösung der Reallasten noch nicht vollständig
geregelt war. Es ergingen daher für diese Gebiete die Gesetze
vom 5. April 1869, 15. Februar 1872, 16. Juni 1876 und 15. Juli
1890·25), welche auch hier in allen wesentlichen Punkten eine Ueber-
einstimmung mit dem altländischen Rechte herstellten. In der
Provinz Hannover bildet die Grundlage die auch unter preußischer
Herrschaft erhalten gebliebene Ablösungsordnung vom 23. Juli
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1) Vgl. G. Haussen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft in den
Herzogtümern Schleswig und Holstein, St. Petersburg 1861.
15) Vgl. für Kurhessen die Ablösungsordnung vom 29. Februar 1832,
Ges. vom 23. Juni 1832 über die Ablösung der Grundzinse, Zehnten und
anderer Reallasten nebst Novelle vom 31. März 1835, Ges. vom 2. April
1835 über die Ablösung der Triftabgaben, Ges. vom 26. August 1848 über
die Auseinandersetzung der Lehns-, Leihe-, Meier= und anderen gutsherr-
lichen Verhältnisse, Ges. vom 20. Juni 1850 über die Ablösung aller noch
bestehenden Grundlasten — GS. für Kurhessen 1832, S. 59, 149; 1835,
9,11; 1848, S. 67; 1850, S. 29 —; für die ehemals bayrischen
Gebietsteile die beiden Gesetze vom 20. Juni 1850 — Bayr. GBl. 1850,
S. 98, 122 —. Vgl. über letztere Seydel, Art. Ablösung der Reallasten
in Bayern in v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch Bd. 1.
15) GS. 1876, S. 357; 1879, S. 16.
20) GS. 1869, S. 517; 1872, S. 165; 1876, S. 369; 1890, S. abb.