181 Die Ablösungs-- und Regulierungsgesetzgebung. 313
Der Aufhebung durch Teilung der Gemeinheit unterliegen
hiernach die Weideberechtigungen auf Aeckern, Wiesen, Angern,
Forsten und sonstigen Weideplätzen, die Forstberechtigungen zur
Mast, zum Mitgenuß des Holzes und zum Streuholen, die Be-
rechtigungen zum Plaggen-, Heide= und Bültenhieb, es mögen
diese Rechte auf einem gemeinschaftlichen Eigentume oder einem
einseitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechte beruhen, nach
dem Gesetze vom 2. März 1850 auch die Berechtigungen zur
Gräserei, zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Lände-
reien oder Privatgewässern, zum Krautpflücken, Nachrechen, zur
Nutzung fremder Aecker gegen Düngerhergabe, zum Fruchtgewinne
von einzelnen Stücken fremder Aecker, zum Harzscharren, zur
Fischerei in Privatgewässern und zur Torfnutzung, soweit sie auf
einem Dienstbarkeitsrechte beruhen. Das Antragsrecht steht jedem
Teilnehmer zu. Für den Fall, daß die Gemeinheitsteilung nicht
anders als durch Umtausch der zur Ortsfeldmark gehörigen Acker-
ländereien durchgeführt werden kann, ist sie jedoch nach der Ver-
ordnung vom 28. Juli 183830) nur dann zulässig, wenn die Be-
sitzer des vierten Teiles der Ackerländereien, welche durch den
Umtausch betroffen werden, mit der Separation einverstanden sind.
Die Aufhebung der Gemeinheit erfolgt gegen eine je nach den
Teiluahmsrechten der Beteiligten zu bemessende Entschädigung,
und zwar in der Regel durch Land, ausnahmsweise noch durch
feste Geldrenten unter möglichster Zusammenlegung der Land-
abfindung jedes Interessenten.
Für die Rheinprovinz mit Ausnahme ihrer landrechtlichen
Gebietsteile und für Neuvorpommern und Rügen erging am
19. Mai 1851 eine besondere Gemeinheitsteilungsordnungsl). Sie
schließt sich zwar eng an das im landrechtlichen Gebiete geltende
echt an, läßt aber in der Rheinprovinz eine zwangsweise Um-
legung nur in betreff solcher Grundstücke der Belasteten zu, welche
zur Abfindung für die aufzugebende Berechtigung abgetreten werden
müssen. Für die Hohenzolleruschen Lande ist am 23. Mai 1885
eine besondere Gemeinheitsteilungsordnung ergangen).
In der Provinz Hannover gelten verschiedene provinzielle Ge-
20) GS. 1838, S. 429.
21) GS. 1851, S. 371.
32) GS. 1886, S. 143.