Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

181 Die Ablösungs-- und Regulierungsgesetzgebung. 313 
Der Aufhebung durch Teilung der Gemeinheit unterliegen 
hiernach die Weideberechtigungen auf Aeckern, Wiesen, Angern, 
Forsten und sonstigen Weideplätzen, die Forstberechtigungen zur 
Mast, zum Mitgenuß des Holzes und zum Streuholen, die Be- 
rechtigungen zum Plaggen-, Heide= und Bültenhieb, es mögen 
diese Rechte auf einem gemeinschaftlichen Eigentume oder einem 
einseitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechte beruhen, nach 
dem Gesetze vom 2. März 1850 auch die Berechtigungen zur 
Gräserei, zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Lände- 
reien oder Privatgewässern, zum Krautpflücken, Nachrechen, zur 
Nutzung fremder Aecker gegen Düngerhergabe, zum Fruchtgewinne 
von einzelnen Stücken fremder Aecker, zum Harzscharren, zur 
Fischerei in Privatgewässern und zur Torfnutzung, soweit sie auf 
einem Dienstbarkeitsrechte beruhen. Das Antragsrecht steht jedem 
Teilnehmer zu. Für den Fall, daß die Gemeinheitsteilung nicht 
anders als durch Umtausch der zur Ortsfeldmark gehörigen Acker- 
ländereien durchgeführt werden kann, ist sie jedoch nach der Ver- 
ordnung vom 28. Juli 183830) nur dann zulässig, wenn die Be- 
sitzer des vierten Teiles der Ackerländereien, welche durch den 
Umtausch betroffen werden, mit der Separation einverstanden sind. 
Die Aufhebung der Gemeinheit erfolgt gegen eine je nach den 
Teiluahmsrechten der Beteiligten zu bemessende Entschädigung, 
und zwar in der Regel durch Land, ausnahmsweise noch durch 
feste Geldrenten unter möglichster Zusammenlegung der Land- 
abfindung jedes Interessenten. 
Für die Rheinprovinz mit Ausnahme ihrer landrechtlichen 
Gebietsteile und für Neuvorpommern und Rügen erging am 
19. Mai 1851 eine besondere Gemeinheitsteilungsordnungsl). Sie 
schließt sich zwar eng an das im landrechtlichen Gebiete geltende 
echt an, läßt aber in der Rheinprovinz eine zwangsweise Um- 
legung nur in betreff solcher Grundstücke der Belasteten zu, welche 
zur Abfindung für die aufzugebende Berechtigung abgetreten werden 
müssen. Für die Hohenzolleruschen Lande ist am 23. Mai 1885 
eine besondere Gemeinheitsteilungsordnung ergangen). 
In der Provinz Hannover gelten verschiedene provinzielle Ge- 
20) GS. 1838, S. 429. 
21) GS. 1851, S. 371. 
32) GS. 1886, S. 143.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.