Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 317 
während für Schleswig-Holstein und Hohenzollern das Verkoppe- 
lungswesen durch dieselben Gesetze geregelt ist wie die Gemeinheits- 
teilungen. Der Rechtszustand ist in diesen Landesteilen im all- 
gemeinen derselbe wie in den landrechtlichen Gebieten. 
In der Provinz Hannover gilt das Verkoppelungsgesetz vom 
30. Juni 1842 mit den Abänderungen vom 22. August 1847 und 
12. Oktober 1853/46). Auch hier ist die Zusammenlegung der Grund- 
stücke einer Feldmark nicht mehr allein von freier Vereinigung 
der Besitzer der Feldmark abhängig, sondern kann auch gegen den 
Widerspruch eines Teiles von ihnen erfolgen. Erfordert wird, daß 
die Besitzer von mehr als der Hälfte der Grundstücke nach Flächen- 
inhalt und Steuerkapital ihre Zustimmung geben. Ausgeschlossen 
von der Zusammenlegung sind Gebäude, Hoflagen, Gärten und 
Waldungen. · 
In den ehemals kurhessischen, großherzoglich hessischen und 
bayrischen Landesteilen beruht die Verkoppelung der Grundstücke 
gegenwärtig nach Aufhebung des früheren kurhessischen Verkoppe- 
lungsgesetzes vom 28. August 1834 auf denselben gesetzlichen Be- 
stimmungen wie die Gemeinheitsteilungen. In dem ehemaligen 
Herzogtume Nassau war dagegen die Zusammenlegung bereits durch 
die mit landesherrlicher Genehmigung ergangene Verordnung des 
herzoglich nassauischen Staatsministeriums vom 12. September 
1829 über die Güterkonsolidation“) geregelt. Diese ist nicht nur 
unter preußischer Herrschaft aufrecht erhalten, sondern durch Ver- 
ordnung vom 2. September 186765) mit einigen Abänderungen 
auch in den übrigen Teilen des Regierungsbezirks Wiesbaden mit 
Ausnahme des Kreises Biedenkopf eingeführt worden. Dazu kam 
später noch die Novelle vom 21. März 188746). Der Hauptunter- 
schied dieser in der Provinz Hessen-Nassau geltenden Gesetzgebung 
von der der übrigen Landesteile besteht darin, daß zur Zusammen- 
legung schon der Beschluß der Eigentümer, die mehr als die Hälfte 
der nach dem Grundkataster berechneten Fläche besitzen, ohne Rück- 
sicht auf den Steuerwert genühgt. 
— .. 
—— — 
43) GS. für Hannover 1842, Abt. I. S. 131; 1847, Abt. I, S. 295; 
1853, Abt. 1I, S. 369. 
(4) Verordn. Bl. für Nassau 1829, S. 65. 
45) GS. 1867, S. 1462. 
160) GS. 1887, S. 61.
	        
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