Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

330 Das Verwaltungsrecht. § 182 
Die Entschädigung soll nun aber in allen gesetzlich geregelten 
Fällen der Zulässigkeit einer Beschränkung des Privateigentums 
eintreten. Muß man den Entschädigungsanspruch leugnen für die 
Fälle einer allgemeinen und gleichen Eigentumsbeschränkung, so 
sind diese, da Eigentumsbeschränkung und Entschädigungsanspruch 
nebeneinander hergehen, überhaupt nicht unter den gesetzlichen Be— 
stimmungen über die Eigentumsbeschränkungen begriffen, oder mit 
anderen Worten die verfassungsmäßige Gewähr der Unverletzlichkeit 
des Eigentums bezieht sich nur auf die besondere Beschränkung 
eines einzelnen vor anderen, nicht auf allgemeine Beschränkungen. 
Es handelt sich also nur um eine Folge der Gleichheit aller vor 
dem Gesetze. 
Voraussetzung der Enteignung des Grundeigentums ist es, 
daß Gründe des öffentlichen Wohles sie notwendig machen für ein 
Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungs- 
rechtes erfordert. Subjekt des Enteignungsrechtes kann nur der 
Staat sein, da anderen Rechtssubjekten gegenüber die absolute Kraft 
des Privateigentums durchgreift, welche eine Entziehung gegen 
den Willen des Eigentümers hindert. Dagegen ist es nicht geboten, 
daß das im Interesse des öffentlichen Wohles begonnene Unter- 
nehmen, welches die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, 
vom Staate ausgeht, der Unternehmer kann auch eine öffentliche 
Genossenschaft oder eine natürliche oder juristische Privatperson 
sein. Der Staat als Subjekt des Enteignungsrechtes übt hier dieses 
Recht nur in der Weise aus, daß er seine Ausübung einem anderen 
Rechtssubjekte überträgt, welches dann auch die Entschädigung zu 
waltungsakt, nicht dagegen, wenn sie durch eine Umgestaltung der Rechts- 
normen erfolgt. Da diese Ansicht augenscheinlich hervorgegangen ist aus der 
Auffassung der Rechtsnorm als eines allgemeinen, des Verwaltungsaktes 
als eines individuellen Staatsaktes, so trifft sie sachlich mit den Aus- 
führungen des Textes überein. Daß bei einer Eigentumsbeschränkung durch 
individuelle Rechtsnorm, oder wenn ein besonderer Befreiungstitel vor- 
handen ist, auch bei einer solchen durch allgemeine Rechtsnorm, soweit diese 
Rechtsnormen nicht etwa in der Form der Verfassungsänderung ergangen 
sind, die Entschädigungspflicht besteht, nicht dagegen bei einer allgemeinen 
Eigentumsbeschränkung durch allgemeine tatsächliche Anordnung dürfte nicht 
zu leugnen sein. Nur bei der praktischen Geltendmachung des Ent- 
schädigungsanspruches dürften sich Einschränkungen ergeben durch die Be- 
schränkung des sogenannten richterlichen Prüsungsrechtes nach Art. 106 All.
	        
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