Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8182 Das Enteignungsrecht. 335 
die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumen- 
den Rechte und über den Umfang der Entschädigung. Gegen 
den Beschluß, soweit er die Entschädigung nicht betrifft, findet 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß 
mit aufschiebender Wirkung, und gegen die Feststellung der Ent- 
schädigung innerhalb neunzig Tagen der ordentliche Rechtsweg 
ohne aufschiebende Wirkung statt (8§ 50—53 E., 8 151 ZG.). 
Die in dem Enteignungsgesetze enthaltenen Vorschriften pro- 
zessualischer Natur über das Verfahren bei Feststellung des Ent- 
eignungsplanes und der Entschädigung, sowie bei der Enteignungs- 
erklärung sind für aufgehoben zu erachten, da nach 88 150 ff. des 
Zuständigkeitsgesetzes die Beschlußfassung im Beschlußverfahren er- 
folgt, und damit die früheren formellen Vorschriften außer Kraft 
gesetzt sindu)h). 
Eine besondere reichsrechtliche Enteignung, welche sich nicht 
in vollständiger Entziehung, sondern nur in Beschränkungen des 
Grundeigentums äußert, besteht in der Umgebung von Festungen 
zufolge des Reichsrayongesetzes vom 21. Dezember 187118), wo- 
nach für zahlreiche Rayonbeschränkungen aus Reichsmitteln Ent- 
schädigung zu leisten ist. Ueber die Feststellung der Entschädigung 
beschließt der Bezirksausschuß endgültig vorbehaltlich des ordent- 
lichen Rechtsweges (8 153 ZG.). 
Besonderen Vorschriften unterliegen endlich noch die Ent- 
eignungen im Interesse des Bergbaues. Sie sind jedoch im Zu- 
sammenhange mit dem Bergrechte zu erörternt#). 
Nach dem Gesetze vom 20. März 1908#) ist die Ansiedlungs- 
kommission zwecks Begründung deutscher Ansiedlungen ermächtigt, 
in Posen und Westpreußen Grundstücke in einer Gesamtfläche von 
höchstens 10 000 Hektar zu enteignen. Das Verfahren ist im An- 
schlusse an das Enteignungsgesetz besonders geregelt. 
— — 
14) Dies gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse des Berliner 
Polizeipräsidiums. Wenn nur beim Bezirksausschusse das Beschlußverfahren 
in 9150 ZG. ausdrücklich erwähnt wird, so erklärt sich dies daraus, daß 
der Bezirksausschuß als Verwaltungsgericht auch im Verwaltungsstreit- 
berfahren entscheiden kann. In 8157 des ZG. vom 26. Juli 1876, welches 
den Bezirksrat für zuständig erklärte, fehlte denn auch ein besonderer Hin- 
weis auf das Beschlußverfahren als selbstverständlich., 
15) RGBl. 1871, S. 459. Vgl. 8 174. 
16) Vgl. 8 186. 1) G. 1908, S. 28.
	        
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