Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

336 Das Verwaltungsrecht. * 183 
§ 183. Die Landwirtschaft. 1 
Die durch Rechtsnormen geregelte Tätigkeit der Behörden im 
Interesse der Landwirtschaft hat zur Grundlage die rein negative 
Aufgabe der Abwehr von Gefahren, welche diesem Zweige der 
wirtschaftlichen Gütererzeugung drohen. Der Ausgangspunkt des 
Landwirtschaftsrechtes wie des Rechtes der inneren Verwaltung 
überhaupt bildet also die Polizei. Der heutige Staat beschränkt 
sich aber nicht wie der mittelalterliche auf die bloße Polizei, er 
wirkt darüber hinaus positiv fördernd. So gliedert sich denn das 
Landwirtschaftsrecht nach den beiden Hauptzweigen der inneren 
Verwaltung in die Landwirtschaftspolizei und die Landwirt- 
schaftspflegc. 
I. Die Landwirtschaftspolizei tritt in Wirksamkeit gegenüber 
den Gefahren, welche der Gesamtheit oder einzelnen Personen mit 
Rücksicht auf die Landwirtschaft drohen. Diese Gefahren sind 
natürlich höchst mannigfacher Natur, und ebensowenig wie die 
Polizei überhaupt läßt sich die landwirtschaftliche Polizei in ein- 
zelne Zweige auflösen, ohne daß ein Rest bliebe. Wenn von 
einzelnen Zweigen der landwirtschaftlichen Polizei die Rede ist, 
so kann dies auch hier nur die Bedeutung haben, daß nach einigen 
Richtungen hin die landwirtschaftliche Polizei besonders rechtlich 
geregelt ist, während in anderen Beziehungen zur Erfüllung der 
polizeilichen Aufgaben nur die allgemeinen Ermächtigungen des 
Polizeirechts gegeben sind. Die Aufgaben der landwirtschaftlichen 
Polizei zerfallen nun wie alle übrige Polizei in die Abwehr von 
Gefahren, welche durch Menschen, und in die Abwehr von Gefahren, 
welche durch Naturkräfte drohen. Eine besondere rechtliche Rege- 
lung hat hinsichtlich des ersten Zweiges die sogenannte Feldpolizei, 
hinsichtlich des zweiten die Abwehr von Wassersgefahren, das Deich- 
wesen, erhalten. Die landwirtschaftliche Polizei zerfällt demgemäß 
in die Feldpolizei und in das Deichwesen unbeschadet des Fort- 
bestehens der allgemeinen Klauseln des Polizeirechts für die nicht 
durch die Feldpolizei oder das Deichwesen gelösten polizeilichen 
Aufgaben. 
a. Die Feldpolizei beruht gegenwärtig für den ganzen Staat 
auf dem Feld= und Forstpolizeigesetze vom 1. April 18804). Dieses 
1) GS. 1880, S. 230; vgl. dazu die Kommentare von Frhr. von 
Bülow und Sterneberg, 4. Aufl., Berlin 1895; Daude, 1. Aufl.,
	        
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