8183 Die Landwirtschaft. 341
leitsgesetzes können jedoch die Befugnisse der Bezirksregierungen
durch Statut oder im Wege der Statutenänderung Kreis= (Stadt-)
Ausschüssen, Bezirksausschüssen oder Provinzialräten überwiesen
werden. Ebenso können außerhalb des Geltungsbereiches des
Peichgesetzes die Statuten der Deich= und Sielverbände diesen Be-
hörden Befugnisse übertragen.
Bei den zu einem Deichverbande gehörigen Deichen kann der
Regierungspräsident, bei Deichen außerhalb des Verbandes der
ezirksausschuß eine deren Widerstandsfähigkeit schwächende Be-
nutzungsart gegen Entschädigung etwaiger wohlerworbenen Rechte
urch die Deichverpflichteten beschränken oder untersagen. Bei
drohender Gefahr sind auf Anordnung der Polizeibehörde alle
dewohner der bedrohten und benachbarten Gegend zur unentgelt-
lichen Hilfeleistung bei den Schutzarbeiten und zur Stellung der
#rbeitsgeräte und Transportmittel verpflichtet. Die Polizei ist
m solchen Fällen berechtigt, die angeordneten Maßregeln sofort
zur Ausführung zu bringen und die Verabfolgung der zur Abwehr
beenlichen Materialien, wo solche sich finden, von dem Besitzer
dorbehaltlich der Entschädigung zu fordern.
Das neue Wassergesetz vom 7. April 1913 gibt im wesentlichen
das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 und das Hochwassergesetz
dom 16. August 1905 wieder. Jedoch sieht es auch die Beseitigung
don Hindernissen des Hochwasserabflusses vor, gegebenenfalls unter
eteiligung von Staat und Provinzialverband, wenn sonst die
enossenschaft überbürdet werden würde. Beim Deichrechte sind
namentlich Bestimmungen des Normaldeichstatutes in das Gesetz
elbst aufgenommen. Endlich ist die Organisation der Deichauf—
sictsbehörden mit der der Aufsichtsbehörden für Wassergenossen-
aften in Uebereinstimmung gebracht.
! II. Die positive Förderung und Pflege der Landwirtschaft
ommt an dieser Stelle ebenfalls nur insoweit in Betracht, als es
ich um besondere Rechtseinrichtungen der inneren Verwaltung
handelt. Zahlreiche Rechtssätze und Rechtsanstalten, wie der Schutz—
boll, die Gebändeversicherung, die Hagelversicherung usw., dienen
uom Zwecken der Landwirtschaft, ohne doch bloß um dieses Zweckes
illen dem öffentlichen Landwirtschaftsrechte anzugehören. Es muß
har also um Veranstaltungen zur Förderung der Landwirtschaft
andeln, die einem anderen Rechtsgebiete, wie dem Finanzwesen