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wärtige preußische Gesetzgebung im allgemeinen enthält, liegt aber
vollständig außerhalb des Rahmens des öffentlichen Rechts, gehört
vielmehr dem Privatrechte an. Man hätte auch wohl schwerlich
jemals diese privatrechtlichen Einrichtungen als Teile des Ver—
waltungsrechts behandelt, wenn nicht durch die betreffende Gesetz-
gebung und im Anschlusse daran durch §8 67 ff. des Zuständigkeits-
gesetzes den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten aus
praktischen Gründen gewisse Obliegenheiten bei Regelung jener
privatrechtlichen Verhältnisse übertragen worden wären. Diese nur
im engsten Zusammenhange mit den materiellen Rechtsnormen
verständlichen und deshalb hier nicht weiter zu verfolgenden Zu-
ständigkeitsbestimmungen gehören allerdings dem öffentlichen Rechte
an. Dagegen wird das materielle Recht durch die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden ebensowenig ein Teil des öffentlichen
Rechts, wie etwa Teile des Finanzrechtes oder der Polizei durch
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Bestandteilen des
Privat= und Strafrechts werdeno). Der Gegenstand ist für die
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10) Was das materielle Wasserrecht anbetrifft, so sind in den älteren
Landesteilen die Grundsätze über Entwässerungen und Bewässerungen ver-
schteden. Die Entwässerung beruht für die landrechtlichen Gebietsteile auf
em Vorflutsgesetze vom 15. November 1811 — GöS. 1811, S. 352 —,
velches ergänzt wird durch das Gesetz vom 23. Januar 1846 betr. das für
ntwässerungsanlagen einzuführende Aufgebots= und Präklusionsverfahren
GS. 1846, S. 26 —. Für die Gebiete des französischen und gemeinen
echts der Rheinprovinz und für die Hohenzollernschen Lande erging ein
esonderes Vorflutsgesetz am 14. Juni 1859 — GS. 1859, S. 325 —,
"r Neuvorpommern und Rügen am 9. Februar 1867 — G. 1867,
220 —. Ueber die Bewässerung erging für den ganzen damaligen
Umfang der Monarchie mit Ausnahme des Appellationsgerichtsbezirks
öln das Gesetz vom 28. Februar 1843 über die Benutzung der Privat-
Lase — GS. 1843, S. 41 —, welches durch Verordnung vom 9. Januar
45 — GS. 1845, S. 35 — auch auf das Gebiet des rheinischen Rechts
ausgedehnt wurde. In den nenen Provinzen ist die Gesetzgebung wegen
vonwässerung und Bewässerung nicht geschieden. Vgl. für Hannover Gef.
für: 22. Februar 1847 — GS. für Hannover 1847, Abt. I, S. 263 ff. —;
für Kurhessen Ges. vom 28. Oktober 1834 und 17. Dezember 1857 — GS.
ver Kurhessen 1834, S. 156; 1857, S. 51 —; für Nassau Regierungs-
für rdnung vom 27. Juli 1858 — Nass. Verordn. Bl. 1858, S. 100 —;
880 Lessen-Homburg Ges. vom 1. und 15 Juli 1862 — Archiv S. 876,
18315 für die ehemals großh. hessischen Gebietsteile Ges. vom 7. Oktober
b 19. und 20. Februar 1853, 2. Januar 1858 — Großh. hefss.