344 Das Verwaltungsrecht. § 183
Zukunft durch das noch nicht in Kraft getretene Wassergesetz vom
7. April 1913 einheitlich für den ganzen Staat geregelt.
Für Benutzung und Unterhaltung der Gewässer zur Ent= und
Bewässerung, zum Uferschutze, zur Wasserleitung oder Wasser-
ansammlung und zu Wasserstraßen und Schiffahrtsanlagen können
besondere Wassergenossenschaften gebildet werden. Ihre Rechts-
verhältnisse richten sich jetzt im ganzen Staatsgebiete mit Aus-
nahme des Kreises Siegen und einzelner Teile der Provinz Han-
nover nach dem Gesetze vom 1. April 1879 betreffend die Bildung
von Wassergenossenschaftentt). Diese beruhen entweder auf dem
freien Einverständnisse der Beteiligten oder auf dem staatlichen
Zwange. Erstere, die freien Genossenschaften fallen vollständig in
das Gebiet des Privatrechts und kommen hier nicht weiter in
Betracht. Oeffentliche Genossenschaften mit Beitrittszwang können
nur begründet werden zum Zwecke der Ent= oder Bewässerung,
wenn a. das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, b. nur
bei Ausdehnung auf die in dem Eigentumc des Widersprechenden
befindlichen Grundstücke zweckmäßig ausgeführt werden kann, c. dem
betreffenden Grundstücke durch das Unternehmen ein höherer Nutz-
wert in Aussicht gestellt wird, d. die Mehrheit der Beteiligten,
welche nach der Fläche und dem Katastralreinertrag der zu be-
teiligenden Grundstücke berechnet wird, sich für das Unternehmen
erklärt. Der Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossen-
schaft kann von einem beteiligten Grundeigentümer, einem Kom-
munalverbande und im öffentlichen Interesse dem Landrate oder
dem Gemeindevorstande eines Stadtkreises gestellt werden. Aufs
Grund eines vorbereitenden Verfahrens vor einem Kommissare
des Regierungspräsidenten wird von dem Kommissare ein Statut
Regierungsblatt 1831, S. 365; 1853, S. 70, 75; 1358, S. 33 —; für
die ehemals bayrischen Gebietsteile Ges. vom 28. Mai 1852 — Bayr. GBl.
1852, S. 489 —; für Schleswig-Holstein: Provisorische Wasserlösungs-
ordnung für die Geestdistrikte des H. Holstein vom 5. Juni 1804 — Ges-
und Min.Bl. für die H. Holstein und Lauenburg 1854, S. 211 —, Wasser-
lösungsordnung für die Geestdistrikte des H. Holstein vom 16. Juli 186“
— a. a. O. 1857, S. 208 —, provisorische Verordnung für die Geestdistrilt-
des H. Schleswig vom 6. September 1863 — Chron. Samml. 1863,
S. 232 —.
11) GS. 1879, S. 207. Komm. von Bülow und Fastenan=
Berlin 1879.