Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

344 Das Verwaltungsrecht. § 183 
Zukunft durch das noch nicht in Kraft getretene Wassergesetz vom 
7. April 1913 einheitlich für den ganzen Staat geregelt. 
Für Benutzung und Unterhaltung der Gewässer zur Ent= und 
Bewässerung, zum Uferschutze, zur Wasserleitung oder Wasser- 
ansammlung und zu Wasserstraßen und Schiffahrtsanlagen können 
besondere Wassergenossenschaften gebildet werden. Ihre Rechts- 
verhältnisse richten sich jetzt im ganzen Staatsgebiete mit Aus- 
nahme des Kreises Siegen und einzelner Teile der Provinz Han- 
nover nach dem Gesetze vom 1. April 1879 betreffend die Bildung 
von Wassergenossenschaftentt). Diese beruhen entweder auf dem 
freien Einverständnisse der Beteiligten oder auf dem staatlichen 
Zwange. Erstere, die freien Genossenschaften fallen vollständig in 
das Gebiet des Privatrechts und kommen hier nicht weiter in 
Betracht. Oeffentliche Genossenschaften mit Beitrittszwang können 
nur begründet werden zum Zwecke der Ent= oder Bewässerung, 
wenn a. das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, b. nur 
bei Ausdehnung auf die in dem Eigentumc des Widersprechenden 
befindlichen Grundstücke zweckmäßig ausgeführt werden kann, c. dem 
betreffenden Grundstücke durch das Unternehmen ein höherer Nutz- 
wert in Aussicht gestellt wird, d. die Mehrheit der Beteiligten, 
welche nach der Fläche und dem Katastralreinertrag der zu be- 
teiligenden Grundstücke berechnet wird, sich für das Unternehmen 
erklärt. Der Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossen- 
schaft kann von einem beteiligten Grundeigentümer, einem Kom- 
munalverbande und im öffentlichen Interesse dem Landrate oder 
dem Gemeindevorstande eines Stadtkreises gestellt werden. Aufs 
Grund eines vorbereitenden Verfahrens vor einem Kommissare 
des Regierungspräsidenten wird von dem Kommissare ein Statut 
Regierungsblatt 1831, S. 365; 1853, S. 70, 75; 1358, S. 33 —; für 
die ehemals bayrischen Gebietsteile Ges. vom 28. Mai 1852 — Bayr. GBl. 
1852, S. 489 —; für Schleswig-Holstein: Provisorische Wasserlösungs- 
ordnung für die Geestdistrikte des H. Holstein vom 5. Juni 1804 — Ges- 
und Min.Bl. für die H. Holstein und Lauenburg 1854, S. 211 —, Wasser- 
lösungsordnung für die Geestdistrikte des H. Holstein vom 16. Juli 186“ 
— a. a. O. 1857, S. 208 —, provisorische Verordnung für die Geestdistrilt- 
des H. Schleswig vom 6. September 1863 — Chron. Samml. 1863, 
S. 232 —. 
11) GS. 1879, S. 207. Komm. von Bülow und Fastenan= 
Berlin 1879.
	        
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