346 Das Verwaltungsrecht. 8 183
In der Provinz Hannover ist nach dem Mvorschutzgesetze vom
4. März 191312) bei Gewinnung von Torf, die in der Regel der
Genehmigung des Bezirksausschusses bedarf, für zusammenhängende
Moorflächen von mehr als 25 Hektar auf die Möglichkeit land-
und forstwirtschaftlicher Nutzung Rücksicht zu nehmen.
b. Die staatliche Sorge für die Viehzucht zerfällt in Maß-
regeln zur Abwendung der durch Viehseuchen drohenden Gefahren
und in Maßregeln für die Züchtung gewisser Vieharten.
Ersteren Verwaltungszweig bezeichnet man vielfach als Vieh=
seuchenpolizei oder Veterinärpolizei. Wenn es sich hier auch um
die Abwehr von Gefahren handelt, so liegt doch keine polizeiliche
Tätigkeit, sondern Wohlfahrtspflege vor, da es zum Wesen der
Polizei gehört, daß die abzuwehrenden Gefahren dem Publikum
oder einzelnen Personen, also Menschen, drohen. Insbesondere
muß aus diesem Grunde auf dem Gebiete der Viehseuchen ein
Verordnungs= und Verfügungsrecht der Polizei auf Grund der
allgemeinen Klauseln für ausgeschlossen betrachtet werden. Das
Viehseuchenwesen ist jedoch gegenwärtig fast vollständig reichsrecht-
lich geregelt, so daß es hier nicht weiter im einzelnen zu erörtern
ist. Maßgebend sind in dieser Beziehung wegen Unterdrückung
der Rinderpest das Gesetz vom 7. April 1869 mit einer Novelle
vom 26. Februar 1876½), wegen Bekämpfung der übrigen Vich-
seuchen das Gesetz vom 26. Juni 19091), zu dem das preußische
Ausführungsgesetz vom 12. März 188115) erging.
Für die Nachzucht der Pferde) sorgt der Staat, indem er in
den Hauptgestüten selbst Pferde züchtet und in den Landgestüten
Deckhengste für die Privatpferdezucht unterhält. Nach dem für
die einzelnen Landesteile erlassenen Körordnungen werden vielsach
12) GS. 1913, S. 29.
13) BGl. 1869, S. 105; RBl. 1876, S. 163. Vgl. dazu die Instr-
vom 26. Mai 1869 — B# l. 1869, S. 149 —, 9. Juni 1873 — RGBl.
1873, S. 147 — und die Bek. vom 20. Juni 1886 — Centr. Bl. 1886,
S. 200 —.
14) RGBl. 1909, S. 519 — statt des früheren Gesetzes vom 23. Juni
1880 —.
15) GS. 1881, S. 128, 178. Vgl. dazu die Anw. vom 22. März 1881
— Ml. der inn. Verw. 1881, S. 128.
10) VNgl. DTammann und Steiger Art. Beschälwesen bei
v. Stengel-Fleischmann Wörterbuch Bd. 1.