l 184 Die Forstwirtschaft. 349
dem Einflusse des longobardischen Lehnrechts entwickelt sich die
Lehre von einem Forstregale zunächst des Kaisers, später der
Landesherren. Diese Lehre ist aber in Deutschland niemals zu
unbedingter Geltung gelangt. Allerdings gingen zahlreiche Forsten
in das Eigentum des Landesherren, aber auch in das anderer
Grundherren über. Daneben blieben jedoch nicht nur Gemeinde-
waldungen, sondern auch die zahlreichen Nutzungsrechte der Mark-
genossen an den nunmehr landes= und grundherrlichen Forsten er-
halten, die erst durch die neuere Ablösungsgesetzgebung beseitigt
sind. Soweit daher die Regalitätslehre durchdrang, mußte man
das Forstregal als ein sogenanntes niederes Regal betrachten,
welches kraft landesherrlicher Verleihung auch in den Besitz von
Privatpersonen gelangen konnte. Aus der Regalität der Forsten
rechtfertigte man namentlich weitgehende Beschränkungen der
Privateigentümer in der Art und Weise der Forstbenutzung. Das
ALR. kennt zwar eine Regalität der Forsten nicht mehr, sondern
betrachtet sie als ein gewöhnliches privates Grundeigentum. Da-
gegen hält es die polizeilichen Beschränkungen der Benutzungsart
fest und verbietet namentlich in § 83, I, 8 jede den Grundsätzen
der Forstwirtschaft zuwiderlaufende Holzverwüstung. Auch diese
polizeilichen Beschränkungen, welche teils in dem ALP-R. selbst,
teils in besonderen Provinzialgesetzen enthalten waren, sind auf-
gehoben durch das Landeskulturedikt vom 14. September 1811,
so daß zwischen dem Eigentume an Forsten und an anderem
Grundeigentume keinerlei Unterschied mehr bestehtt). Wohl aber
hat sich die Gesetzgebung die Sicherung und Pflege dieses Zweiges
der Urproduktion angelegen sein lassen, und dies ist der Inhalt
des öffentlichen Forstrechts. Soweit die Forsten im staatlichen
Eigentume stehen, unterliegen sie noch besonderen verwaltungs-
rechtlichen Normen als Finanzauelle. Dieses Forstfinanzrecht ge-
hört jedoch nicht in das Gebiet der inneren Verwaltung, sondern
ist an einer anderen Stelle zu behandeln)).
Die Grundlage des öffentlichen Forstrechts wie der ganzen
——
1) Das Landeskulturedikt galt allerdings nur in einem Teile des
Staates. Die in den übrigen Gebietsteilen, namentlich in der Rheinprovinz
auch weiterhin fortbestehenden Beschränkungen sind aber nunmehr beseitigt
durch das später zu erwähnende Gesetz vom 6. Juli 1875.
2) Val. 88 201, 210.