350 Das Verwaltungorecht. 8184
inneren Verwaltung bildet auch hier wieder die polizeiliche Tätig—
keit der staatlichen Behörden mit Rücksicht auf das Forstwesen,
die Forstpolizeis). Die betreffenden Normen sind im wesentlichen
enthalten in dem bereits erörterten Feld= und Forstpolizeigesetze
vom 1. April 1880. Die verwaltungsrechtliche Bedeutung der in
diesem Gesetze gegebenen Strafrechtsnormen im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit und der Abwehr von Gefahren beruht auch für
die Forstpolizei darin, daß, soweit diese Normen reichen, damit
die allgemeinen Klauseln des Polizeirechts aufgehoben sind, und
nur das gesetzlich geregelte Strafverfahren wegen Forstübertretungen
übrig bleibt. Diese allgemeinen Klauseln greifen jedoch Platz für
das durch das Feld= und Forstpolizeigesetz nicht geregelte Gebiet.
Der Forstschutz liegt den königlichen, sowie den im Kom-
munal= oder Privatdienste stehenden Forst= und Jagdbeamten ob.
Gemeinden und Körperschaften sind zur Anstellung eines ge-
nügenden Waldschutzpersonals verpflichtet, Privatpersonen sind zwar
dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Nach dem Gesetze vom
31. März 1837, welches durch Verordnung vom 25. Juni 18674)
auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, sind die könig-
lichen Forst= und Jagdbeamten, sowie die im Kommunal= und
Privatdienste stehenden, welche nach Maßgabe des 8 23 des Ge-
setzes über den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 gehörig ver-
eidigt, auf Lebenszeit angestellt und mit ihrem Diensteinkommen
nicht auf Pfandgelder, Denuntiantenanteile oder Strafgelder au-
gewiesen sind, in ihrem Dienste zum Waffengebrauche berechtigt,
a. wenn sie mit einem Angriffe auf ihre Person bedroht werden,
oder b. wenn diejenigen, welche auf der Tat betroffen, oder als
der Tat oder der Absicht der Verübung einer Forst= oder Jagd-
kontravention dringend verdächtig in dem Reviere betroffen werden,
sich der Anhaltung und Ergreifung tätlich oder unter gefährlichen
Drohungen widersetzen. Die Beamten müssen in Uniform oder
mit dienstlichen Abzeichen versehen sein.
Ueber diese polizeiliche Tätigkeit hinaus sorgt jedoch der Staat
für die Forstkultur und die Erhaltung der aus ihr erwachsenden
Vorteile. Grundlegend in dieser Beziehung ist für den ganzen
53) Vgl. E. Meier, Art. Forstpolizei; K. Schenkel, Art. Forst-
schutzpersonal in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1, S. 855 ff.
4) GS. 1837, S. 65; 1867, S. 923.