8184 Die Forstwirtschaft. 351
Staat das Gesetz vom 6. Juli 1875 betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaftens), welches durch Gesetz vom 25. Februar
1878°) auch in dem Kreise Herzogtum Lauenburg eingeführt wurde.
Das Gesetz beabsichtigt eine erschöpfende Regelung des Gegen-
standes. Es hebt daher alle früheren Beschränkungen der Benutzung
und Bewirtschaftung von Waldgrundstücken auf, jedoch unbeschadet
der besonderen Vorschriften über Beaufsichtigung, Benutzung und
Bewirtschaftung der Staats-, Gemeinde-, Korporations-, Genossen-
schafts= und Anstaltsforsten. Die in dem Gesetze geregelte Für-
sorge für die Forstkultur umfaßt einmal Schutzmaßregeln zur Ab-
wendung von Gefahren und weiterhin Bestimmungen betreffend
die Bildung von Waldgenossenschaften.
6n Was die Schutzmaßregeln anbetrifft, so kann in Fällen, in
enen
a. durch die Beschaffenheit von Sandländereien benachbarte
Grundstücke, öffentliche Anlagen, natürliche oder künstliche Wasser-
läufe der Gefahr der Versandung;
b. durch das Abschwemmen des Bodens oder durch die Bildung
von Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Bergrücken, Bergkuppen
oder an Berghängen die unterhalb gelegenen nutzbaren Grund-
stücke, Straßen oder Gebäude der Gefahr einer Ueberschüttung
mit Erde oder Steingeröll oder der Ueberflutung, ingleichen ober—
halb gelegene Grundstücke, öffentliche Anlagen oder Gebäude der
Gefahr des Nachrutschens;
c. durch die Zerstörung eines Waldbestandes an den Ufern
von Kanälen oder natürlichen Wasserstraßen Ufergrundstücke der
Gefahr des Abbruches oder die im Schutze der Waldungen ge-
egenen Gebäude oder öffentlichen Anlagen der Gefahr des Eis-
hanges;:
(I.. durch die Zerstörung eines Waldbestandes Flüsse der Gefahr
einer Verminderung ihres Wasserbestandes;
C. durch die Zerstörung eines Waldbestandes in den Freilagen
und in der Seenähe benachbarte Feldfluren und Ortschaften den
aachteiligen Einwirkungen der Winde in erheblichem Maße aus-
gsetzt sind,
.
5) GS. 1876, S. 416. Komm, von Oehlschläger und Bern-
dt, Berlin 1878.
5 G. 1878, S. 97.
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