Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

*-½m Das Verwaltungsrecht. - 
lichen Verwaltung befinden. Die Benutzung und Bewirtschaftung 
muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen und 
darf keine der Gefahren herbeiführen, zu deren Abwendung Schutz- 
waldungen gebildet werden können. Der Bewirtschaftung zugrunde 
zu legen ist ein Betriebsplan, der der Feststellung durch den Re- 
gierungspräsidenten bedarf. Abweichungen von dem Betriebsplane 
sind gleichfalls nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten 
zulässig. Der Betriebsplan unterliegt einer Nachprüfung und er- 
neuten Feststellung, wenn der Regierungspräsident es für erforder- 
lich erachtet, oder der Waldeigentümer es beantragt, zum mindesten 
alle zehn Jahre. Nach diesem Plane haben sich die Waldeigen 
tümer zu richten und ein gehörig befähigtes Personal anzustellen. 
Gemeinden können außerdem, soweit die Kräfte es gestatten, durch 
Beschluß des Bezirksausschusses, gegen den die Beschwerde an den 
Provinzialrat stattfindet, angehalten werden, im Interesse der 
Landeskultur anderweitig nicht benutzbare, unkultivierte Grund- 
stücke mit Holz anzubauen. Leistungsunfähigen Gemeinden werden 
zu diesem Zwecke Beihilfen aus der Staatskasse gewährt. Wenn 
Waldeigentümer den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht nach- 
kommen, kann der Regierungspräsident nach fruchtlos gebliebener 
Aufforderung die erforderlichen Handlungen durch einen Dritten 
ausführen lassen und den vorläufig bestimmten Kostenbetrag 
zwangsweise von dem Verpflichteten einziehen. Gegen die Ver- 
fügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten, und gegen dessen Bescheid 
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Die Kosten der 
Oberaufsicht fallen der Staatskasse zur Last. 
Für die westlichen Provinzen steht die ursprünglich auch für 
die Provinz Sachsen erlassene Verordnung vom 24. Dezember 1816 
betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten gehörigen Forstens) in Kraft. Wegen des regelmäßigen 
Betriebes und der vorteilhaften Bewirtschaftung haben sich die 
betreffenden Waldeigentümer genau nach den Anweisungen des 
Regierungspräsidenten zu richten. Sie sind daher zur Bewirtschaf- 
tung nach Maßgabe der vom Regierungspräsidenten genehmigten 
Erats verpflichtet und dürfen außerordentliche Holzschläge und 
5) GS. 1817, S. 57.
	        
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