Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

368 Das Verwaltungsrecht. * 195 
saßt man daher die Jagdberechtigung als Regal auf, das an sich 
dem Landesherren zustehend vermöge landesherrlicher Verleihunt 
auch in den Besitz von Privatpersonen gelangen kann. Man untet 
scheidet dabei die hohe Jagd, namentlich Rot= und Schwarzwild 
umfassend, und die niedere Jagd, unter die alle anderen jagdbaren 
Tiere fallen. Die niedere Jagd ist allgemein den Ritterguts- 
besitzern als subjektiv dingliches Recht beigelegt. Dieser Rechts- 
zustand wird für Preußen gesetzlich zusammengefaßt in dem ALgR. 
II, 16 §88 30 ff. Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung, 
welche die meisten übrigen dinglichen Rechte an Grund und Boden 
beseitigte, ließ das Jagdrecht vollständig unberührt. Während die 
fremdherrliche Gesetzgebung bereits in der Rheinprovinz das Jagd- 
regal beseitigt hatte, erfolgte für das ganze damalige Staatsgebiet 
seine Aufhebung und damit die Rückkehr zum älteren deutschemn 
Rechte erst im Jahre 1848. 
Das Gesetz vom 31. Oktober 18184) beseitigte für den damaligen 
Umfang der Monarchie jedes Jagdrecht auf fremdem Grund un 
Boden ohne Entschädigung und ebenso die bisherigen Abgaben 
und Gegenleistungen der Berechtigten. Für die Zukunft ist eine 
Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden als dingliches 
Recht ausgeschlossen. Das Jagdrecht steht nunmehr vorbehaltlich 
der Beschränkungen in der Ausübung durch die allgemeinen un 
besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften jedem Grundbesitzer an 
seinem Grund und Boden zu. Nur in den Festungswerken und 
deren Umgebung kann allein die Militärbehörde die Jagd ausüben 
lassen. Ebenso ist in den später erworbenen Landesteilen das 
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden teils schon durch die 
frühere einheimische, teils durch die preußische Gesetzgebung auf“ 
gehoben wordens). Ueberall ist demnach der Grundsatz zur Au—- 
4) G. 1818, S. 343. 
5) Vgl für Hannover: Ges. vom 29. Juli 1850 — GS. für Hannotet 
1850, Abt. I. S. 10 ff. —: für Kurhessen: Ges. vom 1. Juli 184, 2., 
vom 26. Januar 1851, Ges. vom 7. September 1865 — GS. für Kurhessen 
1848, S. 17; 1854, S. 12; 1865, S. 571 —; sfür Nassau: Verordnunh 
vom 30. März 1867 — GS. 1867, S. 126 —; jfür Hessen-Homburg 
Ges. vom 8. Oktober 1849 — Archiv S. 472 —; für Frankfurt a- M. 
Ges. vom 20. August 1850 — Gesetz= und Statutensamml. MVd. 10, S. 37 
—; für die vormals bayrischen Landesteile: Ges. vom 1. Juni 1815 
Bayr. GBl. 1848, S. 120 —; für die vormals hesfsischen Landesteile und
	        
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