368 Das Verwaltungsrecht. * 195
saßt man daher die Jagdberechtigung als Regal auf, das an sich
dem Landesherren zustehend vermöge landesherrlicher Verleihunt
auch in den Besitz von Privatpersonen gelangen kann. Man untet
scheidet dabei die hohe Jagd, namentlich Rot= und Schwarzwild
umfassend, und die niedere Jagd, unter die alle anderen jagdbaren
Tiere fallen. Die niedere Jagd ist allgemein den Ritterguts-
besitzern als subjektiv dingliches Recht beigelegt. Dieser Rechts-
zustand wird für Preußen gesetzlich zusammengefaßt in dem ALgR.
II, 16 §88 30 ff. Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung,
welche die meisten übrigen dinglichen Rechte an Grund und Boden
beseitigte, ließ das Jagdrecht vollständig unberührt. Während die
fremdherrliche Gesetzgebung bereits in der Rheinprovinz das Jagd-
regal beseitigt hatte, erfolgte für das ganze damalige Staatsgebiet
seine Aufhebung und damit die Rückkehr zum älteren deutschemn
Rechte erst im Jahre 1848.
Das Gesetz vom 31. Oktober 18184) beseitigte für den damaligen
Umfang der Monarchie jedes Jagdrecht auf fremdem Grund un
Boden ohne Entschädigung und ebenso die bisherigen Abgaben
und Gegenleistungen der Berechtigten. Für die Zukunft ist eine
Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden als dingliches
Recht ausgeschlossen. Das Jagdrecht steht nunmehr vorbehaltlich
der Beschränkungen in der Ausübung durch die allgemeinen un
besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften jedem Grundbesitzer an
seinem Grund und Boden zu. Nur in den Festungswerken und
deren Umgebung kann allein die Militärbehörde die Jagd ausüben
lassen. Ebenso ist in den später erworbenen Landesteilen das
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden teils schon durch die
frühere einheimische, teils durch die preußische Gesetzgebung auf“
gehoben wordens). Ueberall ist demnach der Grundsatz zur Au—-
4) G. 1818, S. 343.
5) Vgl für Hannover: Ges. vom 29. Juli 1850 — GS. für Hannotet
1850, Abt. I. S. 10 ff. —: für Kurhessen: Ges. vom 1. Juli 184, 2.,
vom 26. Januar 1851, Ges. vom 7. September 1865 — GS. für Kurhessen
1848, S. 17; 1854, S. 12; 1865, S. 571 —; sfür Nassau: Verordnunh
vom 30. März 1867 — GS. 1867, S. 126 —; jfür Hessen-Homburg
Ges. vom 8. Oktober 1849 — Archiv S. 472 —; für Frankfurt a- M.
Ges. vom 20. August 1850 — Gesetz= und Statutensamml. MVd. 10, S. 37
—; für die vormals bayrischen Landesteile: Ges. vom 1. Juni 1815
Bayr. GBl. 1848, S. 120 —; für die vormals hesfsischen Landesteile und