Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

360 Das Verwaltungsrecht. 9185 
das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850e°). An dessen Stelle trat 
die Jagdordnung vom 15. Juli 1907), die nur in Hannober, 
Hohenzollern und Helgoland und wegen des Wildschadenersatzes 
in Kurhessen nicht gilts). 
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und 
Boden ist hiernach der Besitzer nur befugt: a. auf solchen Be- 
sitzungen, welche in einem oder mehreren aneinander hängenden 
Gemeinde= oder Gutsbezirken einen land= oder forstwirtschaftlich 
benutzten Flächenraum von wenigstens 75 Hektar einnehmen un 
in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück durch- 
brochen sind; b. auf allen dauernd und vollständig gegen den 
Einlauf von Wild eingefriedigten Grundstücken. Die Eigentümer 
von zur Fischerei dienenden Seen und Teichen, die zu Eigenjagd- 
bezirken nicht geeignet sind, können diese einschließlich der Inseln 
von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausschließen. Gehören solche 
Grundstücke mehr als drei Besitzern gemeinschaftlich, so müssen sie 
die Ausübung des Jagdrechts höchstens dreien unter ihnen über- 
tragen. Gemeinden und Korporationen dürfen das Jagdrecht nur 
durch Verpachtung oder durch höchstens drei angestellte Jäger 
ausüben (88 1—6, 13 JO.). 
Alle übrigen Grundstücke eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes 
werden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt. Doch 
können die Gemeindebehörden mit Genehmigung des Kreisaus= 
schusses und bei Beteiligung einer Stadt des Bezirksausschusses 
mehrere ganze Gemeindebezirke oder Teile eines Gemeindebezirks 
mit anderen Gemeindebezirken zu einem gemeinschaftlichen Jagd— 
bezirke vereinigen. Auch kann die Gemeindebehörde mit Genehmi— 
gung des Kreisausschusses oder bei Beteiligung einer Stadt des 
Bezirksausschusses aus dem Bezirke einer Gemeinde mehrere für 
sich bestehende Jagdbezirke bilden, deren keiner jedoch in der Regel 
eine geringere Fläche als 250 Hektar umfassen darf. Die Besitzer, 
6) G. 1850, S. 165. » 
7)GS-1907,S.2()7,VckichtigmlgS.270.Ausf.Amv.vom«-.ZU. Juli 
1907, Landw. MBl. 1907, S. 279. 
8) Deshalb bleiben das Zuständigkeitsgesetz 88 103—106, das Jagd- 
scheingeseh vom 31. Juli 1895 — GS. 1895, S. 301 — und das Wildschon“ 
gese3 vom 14. Juli 1901 — GS. 1904, S. 159 — noch für Hannovber, 
die beiden ersteren Gesetze auch für Hohenzollern in Kraft.
	        
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